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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 1. - 1. Untheilbarkeit und Unveräußerlichkeit des Landes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • § 161. - 1. Sonderung des Fürstl. Haushalts von dem Staatshaushalte.
  • § 162. - 2. Kammergut.
  • § 163. - 3. Stifter St. Blasii et Cyriaci.
  • § 164. - 4. Rechtsverhältnisse des Kammerguts.
  • § 165. - Fortsetzung.
  • § 166. - 5. Verwaltung des Kammerguts.
  • § 167. - 6. Verwendung des Cammerguts.
  • § 168. - 7. Cammer-Etat und Rechnungen.
  • § 169. - 8. Bedarf des Landesfürsten.
  • § 170. - Fortsetzung.
  • § 171. - 9. Apanagen, Mitthümer und Schloßbaukosten.
  • § 172. - 10. Bedarf des Landes.
  • § 173. - 11. Steuerverwilligung. - a) Recht und Pflicht der Verwilligung.
  • § 174. - Fortsetzung.
  • § 175. - b) Umfang des Steuerverwilligungsrechts.
  • § 176. - c) Art der Steuerausschreiben.
  • § 177. - d) Dauer der Verwilligung.
  • § 178. - Fortsetzung.
  • § 179. - Fortsetzung.
  • § 180. - e) Ausnahmen von dem ständischen Bewilligungsrechte.
  • § 181. - Fortsetzung.
  • § 182. - 12 Steuerdirection.
  • § 183. - 13. Finanz-Collegium.
  • § 184. - 14. Staatshaushalts-Etat.
  • § 185. - Fortsetzung.
  • § 186. - 15. Leihaus-Anstalt.
  • § 187. - 16. Staatsanleihen.
  • § 188. - 17. Beaufsichtigung des Finanzwesens.
  • § 189. - 18. Befugnisse des ständischen Ausschusses im Finanzwesen. - a) Regelmäßige.
  • § 190. - b) Außerordentliche.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 261 — 
2) „Auf die gewöhnliche Weise“: § 5, Anm. 2. „Mit Bezug auf die Zu- 
stimmung der Landschaft“: nach § 17, Abs. 2 der E. L.-O. und dem ihm folgenden 
§ 98 des ersten Entwurfs genügte die Bezugnahme „auf die gepflogene Unterhand- 
lung mit der Landschaft". 
§ 177. 
24) Dauer der Verwilligung. 
Alle Abgaben werden längstens auf die Dauer einer regel- 
mäßigen Finanzperiode von zweil) Jahren bewilligt und können 
nach dem Ablaufe derselben höchstens noch für ein Jahr, welches 
in die neue Finanzperiode einzurechnen ist, erhoben werden?). 
Die für einen kürzeren Zeitraum verwilligten Abgaben 
hören jedoch mit Ablauf der Verwilligungszeit, und die für einen 
vorübergehenden Zweck ausgeschriebenen Steuern mit der Er- 
reichung desselben auf. 
1) Gesetz vom 26. März 1888 Nr. 12. 
2) Ausnahmen: § 179. — Der Paragraph enthält eine durchgreifende 
Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht und dem ursprünglichen Entwurf 
(Anm. 1 zu § 176); eine über den hier festgesetzten Zeitraum ohne voran- 
gegangene Genehmigung der Stände erfölgte Erhebung auch der bislang ver- 
willigten Steuern ist als verfassungswidrig anzusehen und bedarf der Indem- 
nitätserteilung. Näheres § 185, Anm. 3. — Ein Antrag der Stände, die 
Frist auf 6 Monat zu beschränken (so Bayern und Hessen, Württemberg 
4 Monat), wurde regierungsseitig abgelehnt, weil eine so weitgehende Abkürzung 
eintretendenfalls zu einer „gänzlichen Verwirrung des Finanzwesens“ führen 
würde. 
8 178. 
Fortsetzung. 
Die Steuer-Verfassung!) erlischt jedoch nicht und die neu 
bewilligten Steuern werden in der folgenden Finanzperiode auf 
den Grund der bestehenden Steuer-Verfassung so lange aus- 
geschrieben, bis über die Abänderung derselben, sowie über die 
Einführung eines neuen Steuersystems auf verfassungsmäßigem 
Wege eine anderweite Bestimmung getroffen worden ist. 
1) „Steuerverfassung“ ist die hergebrachte frühere Bezeichnung der gelten- 
den Stenergesetzgebung, des Inbegriffs der Rechtssätze, welche „die Art und den 
Betrag der öffentlichen Abgaben und Leistungen, die Grundsätze und Verhält- 
nisse, nach welchen selbige auf Gegenstände oder Personen zu legen und zu 
verteilen sind, sowie Dauer, Erhebungsweise und Verwendung der Steuer“ 
(so § 175) zum Gegenstande hatten. Den außergewöhnlichen Fall der Ein-
	        

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