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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 164. - 4. Rechtsverhältnisse des Kammerguts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • § 161. - 1. Sonderung des Fürstl. Haushalts von dem Staatshaushalte.
  • § 162. - 2. Kammergut.
  • § 163. - 3. Stifter St. Blasii et Cyriaci.
  • § 164. - 4. Rechtsverhältnisse des Kammerguts.
  • § 165. - Fortsetzung.
  • § 166. - 5. Verwaltung des Kammerguts.
  • § 167. - 6. Verwendung des Cammerguts.
  • § 168. - 7. Cammer-Etat und Rechnungen.
  • § 169. - 8. Bedarf des Landesfürsten.
  • § 170. - Fortsetzung.
  • § 171. - 9. Apanagen, Mitthümer und Schloßbaukosten.
  • § 172. - 10. Bedarf des Landes.
  • § 173. - 11. Steuerverwilligung. - a) Recht und Pflicht der Verwilligung.
  • § 174. - Fortsetzung.
  • § 175. - b) Umfang des Steuerverwilligungsrechts.
  • § 176. - c) Art der Steuerausschreiben.
  • § 177. - d) Dauer der Verwilligung.
  • § 178. - Fortsetzung.
  • § 179. - Fortsetzung.
  • § 180. - e) Ausnahmen von dem ständischen Bewilligungsrechte.
  • § 181. - Fortsetzung.
  • § 182. - 12 Steuerdirection.
  • § 183. - 13. Finanz-Collegium.
  • § 184. - 14. Staatshaushalts-Etat.
  • § 185. - Fortsetzung.
  • § 186. - 15. Leihaus-Anstalt.
  • § 187. - 16. Staatsanleihen.
  • § 188. - 17. Beaufsichtigung des Finanzwesens.
  • § 189. - 18. Befugnisse des ständischen Ausschusses im Finanzwesen. - a) Regelmäßige.
  • § 190. - b) Außerordentliche.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 238 — 
teilen des Kammergutes zugleich auch solche, die zu den Regalien gehören 
(Berg= und Hüttenwerke, Salinen) und die daher ebenso, wie etwaige Beleh- 
nungen seitens der Reichsgewalt, sowie die im § 163 erwähnten Sekulari- 
sationen dem Landesherrn vermöge seiner Amtsgewalt, also kraft eines öffentlich- 
rechtlichen Erwerbsgrundes zugefallen sind, mithin auch nicht wohl der gleichen 
Beurteilung in Ansehung der Eigentumsfrage unterworfen werden können. 
Agl. G. Meyer, Staatsrecht, S. 257 f. und die Abhandlung von v. Bülow, 
der bei den der braunschweigischerseits säkularisierten Kirchengütern unter- 
scheidet, ob sie auf Grund des § 7 oder des § 35 des R. D. H. Sch. ein- 
gezogen sind (S. 63). Ribbentrop folgt in seinem Aufsatze über die Frage 
des Eigentums an den Domänen und Forsten im Herzogtum Braunschweig 
im großen und ganzen der Meinung Zachariaes; im einzelnen enthalten 
seine Ausführungen manche bestreitbare Sätze. Seine Ansicht, daß ein Erwerb 
des Landesherrn aus Mitteln seines Reservats durch Gestattung der Ver- 
waltung desselben seitens der Kammer den Charakter eines Familienstamm- 
gutes erhalte und daß alsdann zu einer Veräußerung, ebenso wie bei sonstigen 
im Kammergut befindlichen Beständen des alten Stammgutes, es der Zu- 
stimmung sämtlicher Agnaten bedürfe, wird ebensowenig auf Zustimmung 
rechnen dürfen, als der Versuch, die Hausverträge über Unteilbarkeit des Landes 
und Primogenitur-Erbfolge aus dem Gedanken zu erklären, daß die braun- 
schweigische Regentenfamilie „ein zur Erfüllung einer durch die göttliche Vor- 
sehung ihr zugewiesenen weltgeschichtlichen Aufgabe berufenes, über den einzelnen 
Mitgliedern stehendes, daher trotz des Wechsels der letzteren unveränderliches 
Rechtssubjekt, eine juristische Person sei“. — Das Oberlandesgericht hat in 
einem Plenarbericht vom 31. März 1889, der die für Eintragungen in den 
Grundbüchern maßgebenden Grundsätze erörtert, sich dahin ausgesprochen, daß 
das Kammergut eine vom Staatsfiskus verschiedene juristische Person bilde, 
hinsichtlich deren es zweifelhaft sein könne, ob sie als Stiftung oder als Anstalt 
aufzufassen sei. „Die letztere Gestaltung ist indes der ersteren immer noch so 
nahe verwandt, daß sie wie jene der heiklen Notwendigkeit enthebt, darüber zu 
entscheiden, ob das fragliche Vermögen im Herzogtum, wie in vielen anderen 
deutschen Staaten, neuerdings verstaatlicht sei oder nach wie vor dem Herrscher- 
hause gehöre.“ Vom Staatsministerium ist jedoch die Ansicht des Oberlandes- 
gerichts über die Rechtspersönlichkeit des Kammergutes nicht geteilt und im 
übrigen bemerkt, daß die Frage nach dem Eigentum des letzteren auf sich be- 
ruhen bleiben könne, da sie wohl nicht bei der in Rede stehenden Gelegenheit 
nebenbei erledigt werden könne, ihre Entscheidung auch für jetzt durch praktische 
Rücksichten nicht gefordert werde (Reskript vom 31. Mai 1889). Es ist dem- 
gemäß verfügt, daß das Grundvermögen der Kammer, da es nicht im Eigen- 
tum der Behörde, die den gesetzlichen Namen „Herzogliche Kammer“ führe, 
noch weniger im Eigentum einer der drei Direktionen derselben stehe, nicht auf 
den Namen jener oder dieser, sondern in der Rubrik „Eigentümer“ als 
„Kammergut“ einzutragen sei, wobei die Entscheidung darüber, wer der Eigen- 
tümer des Kammergutes sei, vorbehalten bleibe. (Siehe den Bericht des Ober-
	        

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