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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Rhamm, Albert von
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 164. - 4. Rechtsverhältnisse des Kammerguts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • § 161. - 1. Sonderung des Fürstl. Haushalts von dem Staatshaushalte.
  • § 162. - 2. Kammergut.
  • § 163. - 3. Stifter St. Blasii et Cyriaci.
  • § 164. - 4. Rechtsverhältnisse des Kammerguts.
  • § 165. - Fortsetzung.
  • § 166. - 5. Verwaltung des Kammerguts.
  • § 167. - 6. Verwendung des Cammerguts.
  • § 168. - 7. Cammer-Etat und Rechnungen.
  • § 169. - 8. Bedarf des Landesfürsten.
  • § 170. - Fortsetzung.
  • § 171. - 9. Apanagen, Mitthümer und Schloßbaukosten.
  • § 172. - 10. Bedarf des Landes.
  • § 173. - 11. Steuerverwilligung. - a) Recht und Pflicht der Verwilligung.
  • § 174. - Fortsetzung.
  • § 175. - b) Umfang des Steuerverwilligungsrechts.
  • § 176. - c) Art der Steuerausschreiben.
  • § 177. - d) Dauer der Verwilligung.
  • § 178. - Fortsetzung.
  • § 179. - Fortsetzung.
  • § 180. - e) Ausnahmen von dem ständischen Bewilligungsrechte.
  • § 181. - Fortsetzung.
  • § 182. - 12 Steuerdirection.
  • § 183. - 13. Finanz-Collegium.
  • § 184. - 14. Staatshaushalts-Etat.
  • § 185. - Fortsetzung.
  • § 186. - 15. Leihaus-Anstalt.
  • § 187. - 16. Staatsanleihen.
  • § 188. - 17. Beaufsichtigung des Finanzwesens.
  • § 189. - 18. Befugnisse des ständischen Ausschusses im Finanzwesen. - a) Regelmäßige.
  • § 190. - b) Außerordentliche.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 242 — 
hierher gerechnet wird. Der „Verpfändung“ von Kammergütern ist in der 
bisherigen Praxis jede andere dingliche Belastung gleichgestellt. Die Vorschrift, 
daß auch die zum Kammergute gehörigen Einkünfte ohne ständische Zu- 
stimmung nicht veräußert werden dürfen, hat in der Sitzung der Stände- 
versammlung vom 11. Mai 1849 zu dem Antrag Anlaß gegeben, das Staats- 
ministerium darauf aufmerksam zu machen, daß auch bei Bewilligung eines 
Nachlasses an Domanialpachtgeldern und Gefällen die Genehmigung der Landes- 
vertretung einzuholen sei. Der Antrag ist jedoch mit großer Stimmmen- 
mehrheit abgelehnt, nicht allein aus Rücksichten der Zweckmäßigkeit, insofern die 
empfohlene Maßregel gegen alle Grundsätze des konstitutionellen Staatsrechtes 
verstoße und auf das Gebiet der Verwaltung hinüberführe, sondern auch aus 
Gründen des Rechts, weil die Verfassung nur Veränderungen in der Substanz 
des Kammergutes von ständischer Zustimmung abhängig mache und das Wort 
„Einkünfte“ im § 164 „das Capital, den Hauptstamm, nicht die Früchte" 
bezeichne. — Über Veräußerung von Staatsgut im engeren Sinne, sowie 
über unentgeltliche Veräußerung siehe § 189, Anm. 4 und 6, über Ver- 
äußerung von Gütern oder Gerechtsamen des vereinigten Kloster= und Studien- 
fonds: § 224, hinsichtlich der Verwendung von Beständen des Kammer= und 
Klosterkapitalfonds und der erweiterten Zuständigkeit des Ausschusses: Gesetz 
vom 20. Dezember 1834 § 2 und § 4, Anm. 1. 
3) In Ansehung der vorstehenden privatrechtlichen Folgen einer un- 
zulässigen Veräußerung sind jetzt die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches 
maßgebend. Näheres darüber: Hampe, Braunschweigisches Partikularrecht, 
# 8, Anm. 6. 
8 166. 
Fortsetzung. 
Durch die nothwendige Erhaltung des Cammerguts in seinem 
Bestande sind jedoch diejenigen, unter Zustimmung der Stände, 
zu treffenden Veränderungen nicht ausgeschlossen, welche bei ein- 
zelnen Besitzungen zur Beförderung der Landescultur oder sonst 
zur Wohlfahrt des Staates und Entfernung wahrgenommener 
Nachtheile durch Verkauf, Austausch oder Vererbleihung noth- 
wendig oder gut befunden werden sollten!). Wird eine Ablösung 
der zum Cammergute gehörenden Dienste, Zehnten und Gefälle 
gegen Geld eintreten, oder eine Veräußerung einzelner Theile 
des Cammergutes im gesetzlichen Wege beschlossen 2), so ist gleich- 
zeitig verfassungsmäßig über die nützliche Verwendung der ein- 
gehenden Gelder Vorsorge zu treffen 3). 
1) Der erste Satz des § 165 stimmt sonst ziemlich wörtlich überein mit 
dem § 18 der sächsischen Verfassung — bis auf den allerdings sehr erheblichen
	        

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