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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 173. - 11. Steuerverwilligung. - a) Recht und Pflicht der Verwilligung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • § 161. - 1. Sonderung des Fürstl. Haushalts von dem Staatshaushalte.
  • § 162. - 2. Kammergut.
  • § 163. - 3. Stifter St. Blasii et Cyriaci.
  • § 164. - 4. Rechtsverhältnisse des Kammerguts.
  • § 165. - Fortsetzung.
  • § 166. - 5. Verwaltung des Kammerguts.
  • § 167. - 6. Verwendung des Cammerguts.
  • § 168. - 7. Cammer-Etat und Rechnungen.
  • § 169. - 8. Bedarf des Landesfürsten.
  • § 170. - Fortsetzung.
  • § 171. - 9. Apanagen, Mitthümer und Schloßbaukosten.
  • § 172. - 10. Bedarf des Landes.
  • § 173. - 11. Steuerverwilligung. - a) Recht und Pflicht der Verwilligung.
  • § 174. - Fortsetzung.
  • § 175. - b) Umfang des Steuerverwilligungsrechts.
  • § 176. - c) Art der Steuerausschreiben.
  • § 177. - d) Dauer der Verwilligung.
  • § 178. - Fortsetzung.
  • § 179. - Fortsetzung.
  • § 180. - e) Ausnahmen von dem ständischen Bewilligungsrechte.
  • § 181. - Fortsetzung.
  • § 182. - 12 Steuerdirection.
  • § 183. - 13. Finanz-Collegium.
  • § 184. - 14. Staatshaushalts-Etat.
  • § 185. - Fortsetzung.
  • § 186. - 15. Leihaus-Anstalt.
  • § 187. - 16. Staatsanleihen.
  • § 188. - 17. Beaufsichtigung des Finanzwesens.
  • § 189. - 18. Befugnisse des ständischen Ausschusses im Finanzwesen. - a) Regelmäßige.
  • § 190. - b) Außerordentliche.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 257 — 
§ 173. 
11. Steuer-Verwilligung. 
a) Recht und Pflicht der Verwilligung. 
Die Stände haben das Recht, daneben aber zugleich die Pflicht, 
die zur Erreichung der Staatszwecke erforderlichen Mittel zu be- 
willigen, insoweit dieselben aus den Ueberschüssen des Cammerguts 
und dem übrigen Staatsvermögen nicht bestritten werden können#). 
Insbesondere dürfen sie nie die Deckung derjenigen Ausgaben 
verweigern, welche auf den Grund verfassungsmäßig entstandener 
Verbindlichkeiten aus den Staatscassen gefordert werden können2). 
1) Während noch der § 93 des ersten Entwurfes nur das Steuerbewilli- 
gungsrecht der Landstände zum Ausdruck brachte, betont der § 173 daneben 
zugleich die Pflicht, die zur Erreichung der Staatszwecke erforderlichen Mittel 
zu bewilligen, und bezeichnet damit den Gegensatz zu den Zuständen im alten 
Patrimonialstaat, in welchem, abgesehen von wenigen besonderen Einzelfällen, 
ein Steuerbeitrag nicht gefordert, sondern nur erbeten werden konnte. In Be- 
ziehung auf den Inhalt dieser Pflicht schrieb der Art. 2 des Bundesbeschlusses 
vom 28. Juni 1832 (die sog. sechs Artikel, veröffentlicht im Herzogtum durch 
Bekanntmachung vom 31. Juli 1832 Nr. 11) vor: „Da nach dem Geiste des 
Art. 57 der Schlußakte und der hieraus hervorgehenden Folgerung, welche der 
Art. 58 ausspricht, keinem deutschen Souverän durch die Landstände die zur 
Führung einer den Bundespflichten und der Landesverfassung entsprechenden 
Regierung erforderlichen Mittel verweigert werden dürfen, so werden Fälle, in 
welchen ständische Versammlungen die Bewilligung der zur Führung der Re- 
gierung erforderlichen Steuern auf eine mittelbare oder unmittelbare Weise 
durch die Durchsetzung anderweiter Wünsche und Anträge bedingen wollten, 
unter diejenigen Fälle zu zählen sein, auf welche die Art. 25 und 26 der 
Schlußakte (Anrufung der Bundeshilfe) in Anwendung gebracht werden müßten." 
Die Bestimmungen dieses Bundesbeschlusses erregten vielfach Befürchtungen, 
als wenn dadurch den landständischen Befugnissen engere Schranken, als in den 
Landesverfassungen gezogen waren, gesetzt werden sollten, und sind demnach in 
verschiedenen Bundesstaaten nur unter gewissen Verwahrungen publiziert. In 
den Beratungen der braunschweigischen Ständeversammlung riefen sie die Be- 
sorgnis hervor, es könne der § 173 dahin gedeutet werden, daß die Frage, 
welche Mittel „zur Erreichung der Staatszwecke“ für erforderlich zu halten 
seien, in Zukunft ausschließlich der Beurteilung der Regierung unterliegen solle. 
Auf ein Ersuchen um Aufschluß hierüber ward aber der geäußerte Argwohn 
unter Verweisung auf die übrigen Bestimmungen des Kapitels 6 der N. L.-O., 
insbesondere des § 185 für unbegründet erklärt. „Denn wenn einerseits die 
Stände die Verpflichtung haben, nicht nur die Ausgaben, deren Notwendigkeit 
und Größe verfassungsmäßig feststeht, zu bewilligen, sondern auch diejenigen, 
welche zur Führung der Regierung oder für die Wohlfahrt des Landes erforder- 
Rhamm, Verfassungsgesetze. 2. Aufl. 17
	        

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