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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 219. - 7. Von dem Kloster- und dem Studienfonds. - a) Vereinigung dieser Fonds.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • § 161. - 1. Sonderung des Fürstl. Haushalts von dem Staatshaushalte.
  • § 162. - 2. Kammergut.
  • § 163. - 3. Stifter St. Blasii et Cyriaci.
  • § 164. - 4. Rechtsverhältnisse des Kammerguts.
  • § 165. - Fortsetzung.
  • § 166. - 5. Verwaltung des Kammerguts.
  • § 167. - 6. Verwendung des Cammerguts.
  • § 168. - 7. Cammer-Etat und Rechnungen.
  • § 169. - 8. Bedarf des Landesfürsten.
  • § 170. - Fortsetzung.
  • § 171. - 9. Apanagen, Mitthümer und Schloßbaukosten.
  • § 172. - 10. Bedarf des Landes.
  • § 173. - 11. Steuerverwilligung. - a) Recht und Pflicht der Verwilligung.
  • § 174. - Fortsetzung.
  • § 175. - b) Umfang des Steuerverwilligungsrechts.
  • § 176. - c) Art der Steuerausschreiben.
  • § 177. - d) Dauer der Verwilligung.
  • § 178. - Fortsetzung.
  • § 179. - Fortsetzung.
  • § 180. - e) Ausnahmen von dem ständischen Bewilligungsrechte.
  • § 181. - Fortsetzung.
  • § 182. - 12 Steuerdirection.
  • § 183. - 13. Finanz-Collegium.
  • § 184. - 14. Staatshaushalts-Etat.
  • § 185. - Fortsetzung.
  • § 186. - 15. Leihaus-Anstalt.
  • § 187. - 16. Staatsanleihen.
  • § 188. - 17. Beaufsichtigung des Finanzwesens.
  • § 189. - 18. Befugnisse des ständischen Ausschusses im Finanzwesen. - a) Regelmäßige.
  • § 190. - b) Außerordentliche.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 314 — 
Erleichterung der akademischen Studien wünschenswert, aber dieses doch auch 
nur dann sei, wenn der Universitätsfonds auf mindestens das Doppelte erhöht 
werde, weil die Universität sonst weder der Göttingenschen, noch der minder 
dotierten Halleschen das Gleichgewicht halten könne und es unzweifelhaft doch 
besser sei, gar keine, als eine in ihren Einrichtungen mangelhafte Universität zu 
haben“ (Beschluß vom 7. März 1821). 
3) Mit der rechtlichen Natur der somit vereinigten Fonds hat die Stände- 
versammlung sich früherhin zu öfteren Malen beschäftigt. Es ist darüber viel 
verhandelt und gestritten, wobei man den Kloster= und Studienfonds von der 
einen Seite wohl ausschließlich für die Kirche als Eigentümerin in Anspruch 
genommen, von der anderen ihn als unmittelbares Staatsgut angesehen hat. 
In neuerer Zeit ist nicht mehr bezweifelt, daß weder das eine noch das andere 
zutrifft, daß er vielmehr einen aus Rechten und Verbindlichkeiten zusammen- 
gesetzten Vermögensbegriff darstellt, eine der staatlichen Verwaltung unterstellte 
Stiftung, deren Reinertrag für Kirchen, Bildungsanstalten und wohltätige 
Zwecke bestimmungsgemäß zu verwenden ist, und daß insbesondere die N. L.-O. 
zwar die Verwaltung neu geordnet, an der rechtlichen Natur des Fonds aber 
nichts geändert hat. Vgl. Otto, Staatsrecht, S. 128; Berichterstattung in 
der Sitzung der Landessynode vom 12. Dezember 1884; Zeitschrift für Rechts- 
pflege, Bd. 36, S. 99f.; v. Schmidt-Phiseldeck, Kirchenrecht, S. 279. 
4) Die ein Jahrzehnt vorher eingerichtete Sektion für Klostersachen ist 
wieder aufgehoben, den Bedenken der Stände (s. Anm. 1) aber durch die Be- 
stimmungen des § 220 und den Vorbehalt des § 225 abgeholfen. Im übrigen: 
Gesetz, die Organisation und den Geschäftskreis der Herzogl. Kammer be- 
treffend, vom 12. Oktober 1832 Nr. 28, § 12 bis 16. 
5) Vgl. hinsichtlich dieses Beitrages, der tatsächlich seit längerer Zeit 
nicht mehr zur Erhebung gekommen ist, Finanznebenvertrag, Art. 14 und die 
dortige Anm. 1. 
8 220. 
b) Verwaltung. 
Ueber die Verwaltung des vereinigten Kloster= und Studien- 
fonds soll ein besonderer Etat, in der bei dem Cammergute an- 
geordneten Form, aufgestellt und eine abgesonderte Cassen= und 
Rechnungsführung angeordnet werden). 
1) Der „Etat der Klosterverwaltungskasse“, dessen Einnahmen aus den 
Pachten und sonstigen Einkünften der Klostergüter, dem Anteil an den Forst- 
aufkünften des Landes (s. darüber F. N. V. Art. 12, Anm. 1) und den Kapital- 
zinsen sich zusammensetzen. Die Kapitalien des Kloster= und Studienfonds 
beliefen sich in der auf Erlaß der N. L.-O. zunächst folgenden Finanzperiode 
nur auf etwa 221700 Taler Konventionalmünze, 60 670 Taler in Gold und 
geringe Beträge in Kurant, vermehrten sich aber gleich den Beständen des
	        

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