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G. 21.
1) Bei der Berechnung des Werthes einer Sache ist nur der gemeine Werth
derselben in Betracht zu ziehen; handelt es sich um einen Verkauf derselben, so
ist als Werth der Betrag des vereinbarten Kaufpreises mit Hinzufügung des
Werthes der vorbehaltenen Nutzungen und ausbedungenen Leistungen in Ansatz
zu bringen.
2) Der Werth des Besitzes einer Sache ist in der Regel dem Werthe der
Sache gleich zu achten.
3) Der Werth eines Pfandrechts oder der Sicherstellung einer Forderung
richtet sich nach dem Betrage der Forderung; hat der Gegenstand des Pfand-
rechts einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend, soweit nicht die besonderen.
Vorschriften für Eintragungen im Grund= oder Hypothekenbuche (§. 64) entgegen-
stehen. Bei Vorrechtseinräumungen richtet sich der Werth nach dem Betrage
der vortretenden Post und, wenn der Betrag der zurücktretenden Post der geringere
ist, nach diesem.
4) Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen
dieselbe für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen
sich der Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer
ist, durch diesen Betrag bestimmt.
5) Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
wird nach den Vorschriften der §#§. 15 bis 19 des Erbschaftssteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1891 (GesetzSamml. S. 78) mit
der Maßgabe berechnet, daß bei immerwährenden Nutzungen oder Leistungen das
Fünfundzwanzigfache des einjährigen Betrages maßgebend ist. Steht der Zeit-
punkt des Anfalls nicht fest, so tritt an dessen Stelle der Zeitpunkt der Begründung
des Bezugsrechts.
6) Der Werth eines Mieth= oder Pachtrechts bestimmt sich nach dem
zusammenzurechnenden Werthe aller Leistungen des Miethers oder Pächters während
der ganzen Vertragszeit. Bei länger als 25 Jahre dauernden Mieth= oder Pacht-
verhältnissen ist der fünfundzwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung maß-
gebend. Bei unbestimmter Dauer des Vertrages erfolgt die Berechnung bei
ländlichen Grundstücken unter Zugrundelegung dreier Jahre, in allen anderen
Fällen unter Zugrundelegung eines Jahres) kann jedoch bei Verträgen, deren
Dauer von einer Kündigung abhängt, die Auflösung des Vertragsverhältnisses
erst zu einem späteren Zeitpunkte geschehen, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
7) Der Werth der einem Fideikommiß= oder Lehnsfolger anfallenden Rechte
ist nach den Bestimmungen unter Ziffer 5 zu berechnen.
8) Bei Kurs habenden Werthpapieren ist der Tageskurs als Werth anzusehen.
Die Umrechnung der in anderer als Reichswährung angegebenen Summen erfolgt
nach den für die Erhebung des Wechselstempels vom Bundesrathe festgesetzten
Mittelwerthen, und insoweit solche nicht bestimmt worden sind, nach dem laufen-
den Kurse.
(Tr. 9751.)