Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Spätestens eine Woche nach diesen Terminen hat der Rektor die Schüler, die um Zu- 
lassung nachgesucht haben, in vorgeschriebener Weise bei dem Ministerium anzumelden. Vor 
Feststellung der Anmeldeliste findet eine Besprechung des Prüfungsausschusses über die wissen- 
schaftliche und sittliche Reife der betreffenden Schüler und eine vorläufige Zensierung derselben 
statt. 
Auf Grund der letzteren hat der Ausschuß darüber Beschluß zu fassen, ob einzelnen der 
Rücktritt von der Prüfung angeraten oder ein Antrag auf deren Zurückweisung bei dem Mini- 
sterium gestellt werden soll. In die Anmeldeliste sind alle Schüler aufzunehmen, die bis zu 
deren Abschluß ihr Gesuch um Zulassung aufrecht erhalten haben. In dem begleitenden Be- 
richte aber sind die von dem Prüfungsausschusse über die Anzumeldenden gefaßten Beschlüsse 
mitzuteilen, auch nach Befinden Vorschläge wegen der Prüfungstage zu machen. Anträge auf 
Zurückweisung eines der Angemeldeten von der Prüfung können nur dann Beachtung finden, 
wenn sie von dem Ausschusse einstimmig beschlossen und eingehend begründet sind und wenn 
die Bedenken des Ausschusses nicht nur Schwächen in einzelnen Fächern, sondern zugleich die 
allgemeine geistige Reife des Angemeldeten betreffen. Daß die in § 61 gestellten Bedingungen 
von allen Angemeldeten erfüllt sind, ist jedesmal ausdrücklich zu bezeugen, in dem § 49 
Absatz 5 erwähnten Falle außerdem, daß der dort gegebenen Vorschrift genügt ist. 
8 63. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfsmittel 
bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von der ferneren 
Teilnahme an der Prüfung, wenn aber die Täuschung erst nach deren Beendigung entdeckt 
wird, mit der Verweigerung oder nachträglichen Ungültigerklärung des Reifezeugnisses zu be— 
strafen. Auch kann im Falle eines bloßen Versuchs, fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel 
zu gebrauchen, die Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung, oder die Ver- 
weigerung des Zeugnisses verfügt werden. 
Ein so Bestrafter kann, wenn er nicht wegen bloßen Versuchs bestraft wurde, nur noch 
einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zu einer anderen Reifeprüfung zugelassen werden. 
Über die hier bestimmten Strafen beschließt der Prüfungsausschuß. Auf diese Strafen 
hat der Rektor vor Beginn jeder Reifeprüfung die Prüflinge unter ernster Vermahnung hin- 
zuweisen. 
8 64. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voran. In ihr sind zu liefern: 
ein deutscher, ein französischer und ein englischer Aufsatz, 
eine geometrische Arbeit, die wenigstens eine Aufgabe aus der analytischen Geometrie 
enthalten muß, 
eine Arbeit mit Aufgaben aus der Arithmetik und Algebra, 
eine physikalische Arbeit, die verschiedene Zweige der Physik berücksichtigt. 
Verwarnung 
vor der 
Prüfung. 
Schriftliche 
Prüfung.
	        
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