W 54 20
Bekanntmachung des Couverneurs von HKomerun, betr. die Erhebung einer Wohnsteuer.
Vom 15. April 1907.
Die Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die Erhebung einer Wohnungssteuer im
Schutzgebiete Kamerun, tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft in den Bezirken Rio del Rey
östlich des Ndianflusses, Viktoria, Buea, Johann-Albrechtshöhe und Duala.
Buea, den 15. April 1907.
Der stellvertretende Gouverneur.
Gleim.
Verordnung des GCouverneurs von Togo, betr. den öffentlichen Verbehr in den
Bezirken Sohode-Basari und Mangu- Jendi.
Vom 20. September 1907.
Auf Grund des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches
Kolonialblatt Seite 509) in Verbindung mit § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900
Seite 813) wird folgendes verordnet:
§ 1. Der Gouverneur kann durch öffentliche Bekanntmachung die Bezirke Sokode-Basari
und Mangu-Jendi oder die in der Bekanntmachung näher zu bezeichnenden Teile derselben als
„gesperrtes Gebiet“ erklären.
§ 2. Fremden, d. h. Nichteingeborenen und solchen Farbigen, welche nicht zu den in dem
gesperrten Gebiet gelegenen Landschaften gehören, ist der Aufenthalt in dem gesperrten Gebiet verboten.
§5 3. Der Bezirksleiter, welchem das gesperrte Gebiet untersteht, ist ermächtigt, den landes-
üblichen Verkehr der eingeborenen Bevölkerung zwischen dem gesperrten Gebiet und anderen Land-
schaften und den Durchzug farbiger Händler durch das gesperrte Gebiet zu gestatten.
bgesehen hiervon kann der Gouverneur in besonderen Fällen auf Antrag Weißen und dem
sie begleitenden farbigen Personal den Aufenthalt in dem gesperrten Gebiet erlauben.
§ 4. Die Erteilung der Erlaubnis kann an Bedingungen, insbesondere die Einhaltung ge-
wisser Verkehrswege, die Vermeidung bestimmter Ortlichkeiten, die Erfüllung besonderer Auflagen
hinsichtlich des Verkehrs mit den eingeborenen Stämmen und deren Häuptlingen, geknüpft werden.
Für die Erfüllung der Bedingungen kann die Bestellung einer Sicherheit in Geld oder
sicheren Wertpapieren mit der Maßgabe verlangt werden, daß die gestellte Sicherheit, wenn die
Nichterfüllung einer Bedingung amtlich festgestellt wird, ohne weiteres an den Schutzgebietsfiskus ver-
fällt, und daß die Rückzahlung der nicht in Anspruch genommenen Sicherheit frühestens nach drei
Monaten seit dem Verlassen des gesperrten Gebiets verlangt werden kann.
§* 5. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn derjenige, welcher sie nachsucht, sich
dem Schutzgebietsfiskus gegenüber vertragsmäßig zur Tragung jedes von seinem eingeborenen Personal
in dem gesperrten Gebiet vorsälich oder fahrlässig verursachten Schadens verpflichtet.
ic die Erfüllung dieser Berpflichtung kann die Bestellung einer dem §& 4, Abs. 2 ent-
sprechenden Sicherheit verlangt werden.
#l# 6. Die Erlaubnis kann auf eine bestimmte Zeit erteilt werden. Sie ist widerruflich.
5 7. Durch die Erlaubnis wird eine obrigkeitliche Gewährleistung für die Sicherheit der in
dem gesperrten Gebiet sich aufhaltenden Personen und ihres Eigentums nicht begründet.
8 8. Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 finden keine Anwendung auf in amtlicher Eigen-
schaft reisende Beamte des Schutzgebiets und das sie begleitende eingeborene Personal.
5 9. Zuwiderhandlungen werden an Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk.
oder Gefängnisstrafe bis zu 3 Monaten, an Eingeborenen unter analoger Anwendung des vor-
bezeichneten Strafrahmens nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 bestraft.
s 10. Diese Verordnung tritt heute in Kraft.
Lome, den 20. September 1907.
Der Gouverneur.
Graf Zech.