Full text : Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W  54  20

Bekanntmachung  des  Couverneurs  von  HKomerun,  betr.  die  Erhebung  einer  Wohnsteuer.
Vom  15.  April  1907.

Die  Verordnung  vom  heutigen  Tage,  betreffend  die  Erhebung  einer  Wohnungssteuer  im
Schutzgebiete  Kamerun,  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  April  1907  in  Kraft  in  den  Bezirken  Rio  del  Rey
östlich  des  Ndianflusses,  Viktoria,  Buea,  Johann-Albrechtshöhe  und  Duala.

Buea,  den  15.  April  1907.

Der  stellvertretende  Gouverneur.
Gleim.

Verordnung  des  GCouverneurs  von  Togo,  betr.  den  öffentlichen  Verbehr  in  den
Bezirken  Sohode-Basari  und  Mangu-  Jendi.
Vom  20.  September  1907.

Auf  Grund  des  §  5  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  27.  September  1903  (Deutsches
Kolonialblatt  Seite  509)  in  Verbindung  mit  §  15  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900
Seite  813)  wird  folgendes  verordnet:

§  1.  Der  Gouverneur  kann  durch  öffentliche  Bekanntmachung  die  Bezirke  Sokode-Basari
und  Mangu-Jendi  oder  die  in  der  Bekanntmachung  näher  zu  bezeichnenden  Teile  derselben  als
„gesperrtes  Gebiet“  erklären.

§  2.  Fremden,  d.  h.  Nichteingeborenen  und  solchen  Farbigen,  welche  nicht  zu  den  in  dem
gesperrten  Gebiet  gelegenen  Landschaften  gehören,  ist  der  Aufenthalt  in  dem  gesperrten  Gebiet  verboten.

§5  3.  Der  Bezirksleiter,  welchem  das  gesperrte  Gebiet  untersteht,  ist  ermächtigt,  den  landesüblichen
  Verkehr  der  eingeborenen  Bevölkerung  zwischen  dem  gesperrten  Gebiet  und  anderen  Landschaften
  und  den  Durchzug  farbiger  Händler  durch  das  gesperrte  Gebiet  zu  gestatten.

bgesehen  hiervon  kann  der  Gouverneur  in  besonderen  Fällen  auf  Antrag  Weißen  und  dem
sie  begleitenden  farbigen  Personal  den  Aufenthalt  in  dem  gesperrten  Gebiet  erlauben.

§  4.  Die  Erteilung  der  Erlaubnis  kann  an  Bedingungen,  insbesondere  die  Einhaltung  gewisser
  Verkehrswege,  die  Vermeidung  bestimmter  Ortlichkeiten,  die  Erfüllung  besonderer  Auflagen
hinsichtlich  des  Verkehrs  mit  den  eingeborenen  Stämmen  und  deren  Häuptlingen,  geknüpft  werden.

Für  die  Erfüllung  der  Bedingungen  kann  die  Bestellung  einer  Sicherheit  in  Geld  oder
sicheren  Wertpapieren  mit  der  Maßgabe  verlangt  werden,  daß  die  gestellte  Sicherheit,  wenn  die
Nichterfüllung  einer  Bedingung  amtlich  festgestellt  wird,  ohne  weiteres  an  den  Schutzgebietsfiskus  verfällt,
  und  daß  die  Rückzahlung  der  nicht  in  Anspruch  genommenen  Sicherheit  frühestens  nach  drei
Monaten  seit  dem  Verlassen  des  gesperrten  Gebiets  verlangt  werden  kann.

§*  5.  Die  Erlaubnis  darf  nur  erteilt  werden,  wenn  derjenige,  welcher  sie  nachsucht,  sich
dem  Schutzgebietsfiskus  gegenüber  vertragsmäßig  zur  Tragung  jedes  von  seinem  eingeborenen  Personal
in  dem  gesperrten  Gebiet  vorsälich  oder  fahrlässig  verursachten  Schadens  verpflichtet.

ic  die  Erfüllung  dieser  Berpflichtung  kann  die  Bestellung  einer  dem  §&  4,  Abs.  2  entsprechenden
  Sicherheit  verlangt  werden.

#l#  6.  Die  Erlaubnis  kann  auf  eine  bestimmte  Zeit  erteilt  werden.  Sie  ist  widerruflich.

5  7.  Durch  die  Erlaubnis  wird  eine  obrigkeitliche  Gewährleistung  für  die  Sicherheit  der  in
dem  gesperrten  Gebiet  sich  aufhaltenden  Personen  und  ihres  Eigentums  nicht  begründet.

8  8.  Die  Vorschriften  der  §§  2  bis  7  finden  keine  Anwendung  auf  in  amtlicher  Eigenschaft
  reisende  Beamte  des  Schutzgebiets  und  das  sie  begleitende  eingeborene  Personal.

5  9.  Zuwiderhandlungen  werden  an  Nichteingeborenen  mit  Geldstrafe  bis  zu  3000  Mk.
oder  Gefängnisstrafe  bis  zu  3  Monaten,  an  Eingeborenen  unter  analoger  Anwendung  des  vorbezeichneten
  Strafrahmens  nach  Maßgabe  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  22.  April  1896  bestraft.

s  10.  Diese  Verordnung  tritt  heute  in  Kraft.

Lome,  den  20.  September  1907.
Der  Gouverneur.

Graf  Zech.