Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8 2. Staatsrechtliche Stellung der Oberlansitz von 1655—1834. 13 
der Klassen entscheidet die Majorität, welche Ansicht als die Stimme 
der Klasse zu gelten habe. Daher stimmt jede MHlasse zunächst unter 
sich ab und setzt sich dann mit der andern in Derbindung, um wo- 
möglich ein übereinstimmendes Resultat zu erzielen. Kommt keine 
Einigung zwischen beiden Klassen zu Stande, so steht dem Landes- 
herrn die Entscheidung zu, nur daß durch diese seine Entscheidung 
keine TUeuerung eingeführt oder gebilligt werden darf. — Die Stände 
unterstehen, um ihrer wichtigen verfassungsrechtlichen Stellung willen, 
nur dem Kurfürsten, und haben Weisungen nur aus seinem geheimen 
HKonsil zu empfangen. Dieses schon vorher bestandene Hrivileg 
hat ihnen Kurfürst Johann Georg IV. 1602 bestätigt. ) 
2., Staatliche Funktionen in der Oberlausitz. 
A. Gesegebung. 
Wir gehen jetzt zur Ausübung der staatlichen Funktionen und zwar 
zunächst zur Gesetzgebung über. Der Markgraf hat das Recht der Ge- 
setzgebung. Er übt dasselbe durch sein geheimes Konsil aus, von wel- 
chem die Gesetze an den Landvogt, später das Oberamt, geschickt wer- 
den, welchem nun die weitere Dublikation an die unteren Behörden, die 
Aemter zu Budissin und Görlitz und die Stadträte der Sechsstädte 
obliegt, während den Aemtern endlich die Bekanntmachung an Kitter, 
herren und sonstige Obrigkeiten anheimfällt. Der Markgraf braucht in 
der Regel bei Gesetzen die Stände nicht um ihre Sustimmung zu fragen; 
es ist blos üblich, daß sie bei wichtigeren Angelegenheiten darum ange- 
gangen werden. Dagegen müssen sie gefragt werden einmal, wie wir 
früher gesehen haben, bei Derfassungsänderungen und ferner bei Ein- 
führung von Abgaben. Die Stände haben das weitgehendste Steuer- 
1) Kolls. W. III. S. 678.
	        
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