Nr. 32. 1918. 245
schlüsse tunlichst Rücksicht zu nehmen, sowie auf Verlangen der Regierung
auch die Einrichtung und Benutzung der an den Anschlußstellen vorhande-
nen oder herzurichtenden Bahnhöfe als Gemeinschaftsbahnhöfe zuzugestehen.
iim Falle der Erbauung solcher Verbindungsbahnen die billigen Wünsche
der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung zu erfüllen in
bezug auf durchgehende Abfertigungen und die Ausgestaltung der Fahr-
pläne, sowie weiter die Wünsche wegen des Durchganges von Wagen ohne
Umladung und die Erstellung von Verbandstarifen in Grundlage der kür-
zesten Tarifentfernung im Verkehr mit den Großherzoglich Mecklenburg-
Schwerinschen Staatsbahnen und darüber hinaus, wobei jedoch gegen-
seitige Umfahrungen ausgeschlossen sein sollen. »
Diel.-«uI;l)c-rzoglici)Makk-nburg-StrelitzschcRegierungsagtzu,denbilligen
Wünschen der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung in bezug auf die
Wahl der Anschlußstellen der Verbindungsbahnen, falls diese im Mecklenburg-Strelitz-
schen Staatsgebiet belegen sein sollten, sowie in bezug auf die Linienführung der Ver-
bindunasbahnen und die Anlegung von Bahnhöfen, Haltepunkten, Ladestellen und
sonsti3-. Zetriebsstellen innerhalb des Mecklenburg-Strelitzschen Staatsgebiets südlich
und attich von der Wosserstraße Mirow-— #itz jede Förderung zu teil werden
zu lassen. «
Die Großberzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung sagt weiter zu, die
Linienführung der zu erbauenden Bahn Mirow—ilitär-Flugplatz an der Miritz
innerhalb des Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Staatsgebietes tunlichst so fest-
zustellen, wie dies im Interesse einer zweckmäßigen Einführung der von der Groß-
herzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Eisenbahnverwaltung etwa zu erdauenden Ver-
bindungsbahn südlich und westlich der Wasserstraße Mirow—Müritz in die Bahn
Mirow—Militär-Flugplatz an der Müritz von der Großherzoglich Mecklenburg-Schwe-
rinschen Regierung gewünscht wird. «
- Es besteht Einverständnis zwischen den beiden Regierungen, daß durch diese Zu—
sagen die Befugnisse der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Regierung hinsicht-
lich der Erteilung der Genehmigungen für den Bau und Betrieb der in Aussicht genom-
menen Verbindungsbahnen, soweit sie auf Mecklenburg-Strelitzschem Staatsgebiet
liegen, nicht beeinträchtigt werden. Bei der Erteilung solcher Genehmigungen sind jedoch
die in den vorstehenden Absätzen gemachten Zusagen zu beachten.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung sagt zu, daß sie der
Erfüllung derjenigen Verxflichtungen, welche zwischen dem Reichsmilitärfiskus, ver-
treten durch das Königlich Preußische Kriegsministerium, und der Großherzoglich Meck-
lenburg-Strelitzschen Regierung zur Aufrechterhaltung und Sicherheit des Betriebes
und zur Sicherung der von dem Reichsmilitärfiskus der Mecklenburgischen Friedrich-
Wilhelm-Eisenbahn-Gesellschaft für die Baustrecke gegebenen Darlehen vereinbart und
in der Genehmigungsurkunde der Friedrich-Wilhelm-Eisenbahn-Gesellschaft aufzuerlegen
sind, auch, soweit Mecklenburg-Schwerinsches Gebiet in Betracht kommt, keinerlei Hin-
dernisse in den Weg legen wird.
U.
Artikel IV.
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund und
Bodens werden die vertragschließenden Regierungen sich dafür einsetzen, soweit sie