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Armee als in der Miliz und Nationalgarde, befreit sein. Ebenso werden sie von
jedem zwangsweisen Amtsdienste gerichtlicher, administrativer oder munizipaler
Art, von allen militärischen Requisitionen und Leistungen, sowie von
Zwangsanleihen und sonstigen Lasten, welche zu Kriegszwecken oder in Folge anderer
außergewöhnlicher Umstände aufgelegt werden, befreit sein; jedoch unbeschadet
ihrer Verpflichtung zur Quartierleistung und zu sonstigen Naturalleistungen für
die bewaffnete Macht, soweit eine solche Verpflichtung den Inländern und den
Angehörigen der meistbegünstigten Nation obliegt.
Sie dürfen weder persönlich, noch in Bezug auf ihre beweglichen und
unbeweglichen Güter zu anderen Verpflichtungen, Beschränkungen, Taxen oder
Abgaben angehalten werden, als jenen, welchen die Inländer unterworfen sein
werden.
Artikel IV.
Wenn Geschäftsleute des einen vertragschließenden Theiles im Gebiete des
anderen entweder selbst reisen oder ihre Kommis, Agenten, Reisenden und sonstigen
Vertreter reisen lassen zu dem Zwecke, um Einkäufe zu machen oder Bestellungen
zu sammeln, sei es mit oder ohne Muster, sowie überhaupt im Interesse ihrer
Handels- und Industriegeschäfte, so dürfen weder diese Geschäftsleute, noch ihre
erwähnten Vertreter aus diesem Anlasse einer weiteren Steuer oder Abgabe unter-
worfen werden, insofern durch eine nach beigeschlossenem Formular A ausgefertigte
Legitimationskarte nachgewiesen wird, daß das Geschäftshaus, für dessen Rechnung
die Reise vollzogen wird, in seinem Heimathlande die vom Betriebe seines Handels
und Gewerbes entfallenden Steuern und Abgaben entrichtet hat.
Die Angehörigen der vertragschließenden Theile werden wechselseitig wie die
Inländer behandelt werden, wenn sie sich aus einem Lande in das andere zum
Besuche der Märkte und Messen begeben, um dort ihren Handel zu treiben und
ihre Produkte abzusetzen.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile, welche die
Spedition zwischen den verschiedenen Punkten der beiderseitigen Gebiete ausüben,
oder welche sich der Schiffahrt widmen, werden auf dem Gebiete des anderen
aus Anlaß der Ausübung dieses Gewerbes keiner Gewerbe- oder speziellen
Abgabe unterliegen.
Artikel V.
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr
zwischen ihren Gebieten durch keinerlei Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot zu
hemmen, welches nicht entweder gleichzeitig auf alle, oder doch unter gleichen
Voraussetzungen auch auf andere Nationen Anwendung findet.
Artikel VI.
In jedem der vertragschließenden Theile sollen die bei der Ausfuhr gewisser
Exzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle und inneren Steuern
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