Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. S. 969. — Bekannt-
machung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von Faserstoffen,
Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen. S. 969. — Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der
Zinkhütten. S. 971. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von
Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). S. 971.
(Nr. 3684.) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 4. De-
zember 1909.
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-
Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen:
Die Abrechnungsstelle bei der Reichsbank in Essen ist Abrechnungs-
stelle im Sinne des Scheckgesetzes.
Berlin, den 4. Dezember 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Richter.
(Nr. 3685.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Be-
arbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen. Vom
8. Dezember 1909.
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nach-
stehenden
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der
Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen,
erlassen:
I. In Hechelräumen, in Räumen, in welchen Maschinen zum Öffnen,
Lockern, Zerkleinern, Entstäuben, Anfetten oder Mengen von rohen oder
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Ausgegeben zu Berlin den 10. Dezember 1909.