Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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fügten Brettern bestehen; ihre Seitenteile müssen durch Zinken oder Kopfleisten 
miteinander verbunden sein (sogenannte französische Kisten). Bei den Gegen- 
ständen der Ziffern 1c, 2b bis e, 3 und 4 müssen die Kisten eine Brettstärke 
von mindestens 18 mm haben; im Innern sind sie mit gutem, zähem Papier 
vollständig auszulegen; an Stelle des Papiers sind dünne Zinkeinsätze zulässig. 
(2) Vor dem Einlegen in die Kisten sind fest zu verpacken die Gegenstände: 
a) der Ziffern 1a, 2a und 2c 
in starke Papierumschläge oder Schachteln; 
b) der Ziffer 1b 
in Schachteln und je 10 bis 12 Schachteln in einen Papierumschlag; 
e) der Ziffer 2b 
in Holzkistchen oder in starke mit Papier umwickelte Pappschachteln, wobei 
jeder Behälter höchstens 1 000 Stück enthalten darf; zur Festlegung ist Säge- 
mehl zu verwenden; 
d) der Ziffer 2d 
α) Zündblättchen in starke Pappschachteln, von denen jede höchstens 100 Zünd- 
pillen enthalten darf. Je 12 Schachteln mit Zündblättchen sind zu einer 
Rolle und je 12 Rollen wieder zu einem festen Pakete mit Papierumschlag 
zu verbinden. 
β) Zündbänder und Paraffinzündbänder entweder wie unter α oder in 
zylindrische Blechbüchsen mit oben und unten dicht aufgeschobenen Deckeln. 
Jede Büchse darf höchstens 12 gerollte Bandstreifen mit je 50 Zündpillen 
enthalten. Höchstens je 30 Büchsen sind durch Papierumschlag zu einem 
festen Pakete zu vereinigen; 
e) der Ziffer 2e 
in Holzkistchen, von denen jedes nicht mehr als 144 Feuerwerkskörper, gut in 
Sägemehl verpackt, enthalten darf; 
f) der Ziffer 3 
in starke Pappschachteln; für die Gegenstände unter c dieser Ziffer sind auch 
Papierbeutel zulässig; größere Kunstfeuerwerkskörper sind in Papierumschläge 
zu verpacken, wenn nicht ihre Anzündestelle mit einer Papierkappe bekleidet ist 
— in beiden Fällen muß ein Ausstreuen des Satzgemenges verhindert sein —; 
g) der Ziffer 4 
in starke Schachteln, in die das Signalfeuerwerk fest eingebettet werden muß, 
die einzelnen Körper durch eine starke Schicht Sägemehl oder einen ähnlichen 
geeigneten Stoff voneinander getrennt. 
(3) Ein Bewegen der Pakete in den Kisten muß ausgeschlossen sein. Bei den Gegen- 
ständen der Ziffern 2b bis e, 3 und 4 müssen die Zwischenräume in den äußeren Be- 
hältern mit geeigneten trockenen Verpackungsstoffen (Holzwolle, Papier oder dergleichen) fest 
ausgestopft sein. Feuchtes Heu, Putzwolle oder ähnliche zur Selbstentzündung neigende 
Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Bei größeren Feuerbildern (Transparenten) genügt 
sicheres Befestigen in der Kiste. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 25
	        
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