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niedrigsten Wasserstandes anzubringen. Die Höhenlage der Wasserstandsgläser
ist so zu wählen, daß der höchste Punkt der Feuerzüge mindestens 30 Millimeter
unterhalb der unteren sichtbaren Begrenzung des Wasserstandsglases liegt. Dieses
Erfordernis gilt nicht für Kessel, deren von den Heizgasen berührte Wandungen
ausschließlich aus Wasserrohren von weniger als 100 Millimeter Lichtweite oder
aus solchen Rohren und den zu ihrer Verbindung angewendeten Rohrstücken
bestehen.
6. Es müssen Einrichtungen für ständige, genügende Beleuchtung der
Wasserstandsvorrichtungen während des Betriebs der Dampfkessel vorhanden sein.
Die Wasserstandsvorrichtungen müssen im Gesichtskreise des für die Speisung
verantwortlichen Wärters liegen und von seinem Standorte leicht zugänglich sein.
§ 8.
Wasserstandsmarke.
1. Der für den Dampfkessel festgesetzte niedrigste Wasserstand ist durch eine
an der Kesselwandung anzubringende feste Strichmarke von etwa 30 Millimeter
Länge, die von den Buchstaben N. W. begrenzt wird, dauernd kenntlich zu machen.
Die Strichmarke ist bei der Bauprüfung des Dampfkessels unter Berücksichtigung
des dem Kessel bei der Aufstellung etwa zu gebenden Gefälls festzulegen. Ihre
Höhenlage ist durch Angabe ihres Abstandes von einem jederzeit erreichbaren
Kesselteil in der über die Abnahmeprüfung aufzunehmenden Bescheinigung dann
zu sichern, wenn die Marke nicht sichtbar bleibt.
2. Werden die Wasserstandsvorrichtungen unmittelbar an der Kesselwandung
angebracht, so ist neben oder hinter jedem Wasserstandsglas in Höhe der Strich-
marke ein Schild mit der Bezeichnung „Niedrigster Wasserstand““ mit einem bis
nahe an das Wasserstandsglas reichenden wagerechten Zeiger anzubringen. Werden
die Wasserstandsvorrichtungen an besonderen Wasserstandskörpern oder Rohren
befestigt, so ist mit diesen in Höhe der Strichmarke neben oder hinter jedem
Wasserstandsglase das vorbezeichnete Schild mit dem Zeiger zu verbinden. Für
Dampfkessel mit weniger als 25 Quadratmeter Heizläche kann, wenn es an Platz
mangelt, die Bezeichnung „Niedrigster Wasserstand“ in N. W. abgekürzt werden.
Die Schilder sind dauerhaft, aber weder mit den Schrauben der Armaturgegen-
stände noch an der Bekleidung zu befestigen.
§ 9.
Sicherheitsventil.
1. Jeder feststehende Dampfkessel ist mit wenigstens einem zuverlässigen
Sicherheitsventil, jeder bewegliche Dampfkessel mindestens mit zwei solchen Ventilen
zu versehen. Die Sicherheitsventile müssen zugänglich und so beschaffen sein,
daß sie jederzeit gelüftet und auf ihrem Sitze gedreht werden können. Bei
Ventilen, die durch Hebel und Gewicht belastet werden, darf der auf jedes Ventil