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Reichs-Gesetzblatt
Nr 7.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVb der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. S. 261. — Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. S. 262.
(Nr. 3567.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVb der Anlage B zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 19. Jannar 1909.
Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird in Ergänzung und teilweiser Abänderung der Bekanntmachung
vom 29. Dezember v. J. (Reichs-Gesetzbl. von 1909 S. 1) die Anlage B
Nr. XXXVb unter a wie folgt gefaßt:
I. Unter a.
1. Ziffer 3 Abs. (2) lautet:
(2) Der Raum zwischen Kiste und Überkiste muß mindestens
30 Millimeter betragen und mit Sägespänen, Stroh, Werg, Holz-
wolle oder Hobelspänen ausgefüllt sein (vergleiche auch Ziffer 6a).
2. Ziffer 4 erhält am Ende den Zusatz:
(vergleiche auch Ziffer 6c).
3. Ziffer 5 lautet:
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm
enthalten; Kisten, deren Gewicht 25 Kilogramm übersteigt, müssen mit
Handhaben oder Leisten versehen sein (vergleiche auch Ziffer 6b).
4. Als neue Ziffer 6 wird eingeschaltet:
6. Sprengkapseln dürfen nicht mit Stoffen der Nummern XIV, XXXVa
Ziffer 4, 5 und 6, XXXVc bis XXXVh, XXXIX, XI. und LlIla
zusammen in denselben Wagen verladen werden; nur das Zusammenladen
mit handhabungssicheren Ammoniaksalpetersprengstoffen der Nr. NXXVc
ist unter folgenden Bedingungen gestattet:
a) ZLwischen der inneren Kiste und der Überkiste muß überall ein
Zwischenraum von mindestens 12 Zentimeter vorhanden sein,
der mit trockenem Holzmehl oder Sägemehl fest ausgefüllt ist.
Relchs-Gesetzbl. 1909. 38
Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 1909.