Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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niedrigsten  Wasserstandes  anzubringen.  Die  Höhenlage  der  Wasserstandsgläser
ist  so  zu  wählen,  daß  der  höchste  Punkt  der  Feuerzüge  mindestens  30  Millimeter
unterhalb  der  unteren  sichtbaren  Begrenzung  des  Wasserstandsglases  liegt.  Dieses
Erfordernis  gilt  nicht  für  Kessel,  deren  von  den  Heizgasen  berührte  Wandungen
ausschließlich  aus  Wasserrohren  von  weniger  als  100  Millimeter  Lichtweite  oder
aus  solchen  Rohren  und  den  zu  ihrer  Verbindung  angewendeten  Rohrstücken
bestehen.  

6.  Es  müssen  Einrichtungen  für  ständige,  genügende  Beleuchtung  der
Wasserstandsvorrichtungen  während  des  Betriebs  der  Dampfkessel  vorhanden  sein.
Die  Wasserstandsvorrichtungen  müssen  im  Gesichtskreise  des  für  die  Speisung
verantwortlichen  Wärters  liegen  und  von  seinem  Standorte  leicht  zugänglich  sein.

§ 8.
Wasserstandsmarke.

1.  Der  für  den  Dampfkessel  festgesetzte  niedrigste  Wasserstand  ist  durch  eine
an  der  Kesselwandung  anzubringende  feste  Strichmarke  von  etwa  30  Millimeter
Länge,  die  von  den  Buchstaben  N.  W.  begrenzt  wird,  dauernd  kenntlich  zu  machen.
Die  Strichmarke  ist  bei  der  Bauprüfung  des  Dampfkessels  unter  Berücksichtigung
des  dem  Kessel  bei  der  Aufstellung  etwa  zu  gebenden  Gefälls  festzulegen.  Ihre
Höhenlage  ist  durch  Angabe  ihres  Abstandes  von  einem  jederzeit  erreichbaren

Kesselteil  in  der  über  die  Abnahmeprüfung  aufzunehmenden  Bescheinigung  dann
zu  sichern,  wenn  die  Marke  nicht  sichtbar  bleibt.  

2.  Werden  die  Wasserstandsvorrichtungen  unmittelbar  an  der  Kesselwandung
angebracht,  so  ist  neben  oder  hinter  jedem  Wasserstandsglas  in  Höhe  der  Strichmarke
  ein  Schild  mit  der  Bezeichnung  „Niedrigster  Wasserstand““  mit  einem  bis
nahe  an  das  Wasserstandsglas  reichenden  wagerechten  Zeiger  anzubringen.  Werden
die  Wasserstandsvorrichtungen  an  besonderen  Wasserstandskörpern  oder  Rohren
befestigt,  so  ist  mit  diesen  in  Höhe  der  Strichmarke  neben  oder  hinter  jedem
Wasserstandsglase  das  vorbezeichnete  Schild  mit  dem  Zeiger  zu  verbinden.  Für
Dampfkessel  mit  weniger  als  25  Quadratmeter  Heizläche  kann,  wenn  es  an  Platz
mangelt,  die  Bezeichnung  „Niedrigster  Wasserstand“  in  N.  W.  abgekürzt  werden.
Die  Schilder  sind  dauerhaft,  aber  weder  mit  den  Schrauben  der  Armaturgegenstände
  noch  an  der  Bekleidung  zu  befestigen.

§ 9.

Sicherheitsventil.

1.  Jeder  feststehende  Dampfkessel  ist  mit  wenigstens  einem  zuverlässigen
Sicherheitsventil,  jeder  bewegliche  Dampfkessel  mindestens  mit  zwei  solchen  Ventilen
zu  versehen.  Die  Sicherheitsventile  müssen  zugänglich  und  so  beschaffen  sein,
daß  sie  jederzeit  gelüftet  und  auf  ihrem  Sitze  gedreht  werden  können.  Bei
Ventilen,  die  durch  Hebel  und  Gewicht  belastet  werden,  darf  der  auf  jedes  Ventil