Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

2. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 über die zulässige Material- 
beanspruchung alter Dampfkessel treten sofort in Kraft. Im übrigen treten die 
vorstehenden Bestimmungen erst ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung in Wirk- 
samkeit. Dampfkessel, die bereits vor diesem Zeitpunkte nach den vorstehenden 
Bestimmungen gebaut und angelegt werden, sind nicht zu beanstanden. 
Berlin, den 17. Dezember 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg.
	        
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