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Steuersatz
Nr. Gegenstand der Besteuerung Verechnung
vom vom der Stempelabgabe
Hun- Tau-
dert send & Pf.
(11.) erweislich für Rechnung des Be-
vollmächtigten erfolgt ist,
3. die Uberlassung der Rechte an dem
Vermögen einer Gesellschaft seitens
eines Gesellschafters oder dessen
Erben an die Gesellschaft, an einen
anderen Gesellschafter oder einen
Dritten enthält, sofern nicht diese
Personen Abkömmlinge des über.
lassenden Teiles sind,
4. die Uberlassung von Vermögens-
gegenständen seitens der Gesell-
schaft zum Sondereigentum an
einen Gesellschafter oder dessen
Erben enthält, soweit nicht der
Stempel zu c dieser Tarifnummer
in voller Höhe zu entrichten ist
oder die Befreiungsvorschrift zu c
dieser Tarifnummer Anwendung
findet.
Wird nach der Zahlung des Auf.
lassungsstempels die Urkunde über das
zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft
errichtet, so ist auf den zu dieser Urkunde
nach a bis c dieser Tarifnummer er-
forderlichen Stempel der gezahlte Auf-
lassungsstempel anzurechnen.
Die Vorschriften über den Auflas-
sungsstempel finden entsprechende An-
wendung bei Anträgen auf Unschrei-
bungen in öffentlichen Büchern, sofern
das Grundbuch noch nicht als angelegt
anzusehen ist.