Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
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Steuersatz 
Nr. Gegenstand der Besteuerung Verechnung 
vom vom der Stempelabgabe 
Hun- Tau- 
dert send & Pf. 
(11.) erweislich für Rechnung des Be- 
  
vollmächtigten erfolgt ist, 
3. die Uberlassung der Rechte an dem 
Vermögen einer Gesellschaft seitens 
eines Gesellschafters oder dessen 
Erben an die Gesellschaft, an einen 
anderen Gesellschafter oder einen 
Dritten enthält, sofern nicht diese 
Personen Abkömmlinge des über. 
lassenden Teiles sind, 
4. die Uberlassung von Vermögens- 
gegenständen seitens der Gesell- 
schaft zum Sondereigentum an 
einen Gesellschafter oder dessen 
Erben enthält, soweit nicht der 
Stempel zu c dieser Tarifnummer 
in voller Höhe zu entrichten ist 
oder die Befreiungsvorschrift zu c 
dieser Tarifnummer Anwendung 
findet. 
Wird nach der Zahlung des Auf. 
lassungsstempels die Urkunde über das 
zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft 
errichtet, so ist auf den zu dieser Urkunde 
nach a bis c dieser Tarifnummer er- 
forderlichen Stempel der gezahlte Auf- 
lassungsstempel anzurechnen. 
Die Vorschriften über den Auflas- 
sungsstempel finden entsprechende An- 
wendung bei Anträgen auf Unschrei- 
bungen in öffentlichen Büchern, sofern 
das Grundbuch noch nicht als angelegt 
anzusehen ist. 
  
  
  
  
  
 
	        
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