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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Versicherungswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Mustersatzungen für Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anhang. Musterwahlordnung für die Vertreter der Versicherten in den Organen der Betriebskrankenkassen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Versicherungswesen.
  • Mustersatzungen für Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen.
  • Anlage 1. Mustersatzung für allgemeine Ortskrankenkassen.
  • Anhang. Musterwahlordnung für die Organe der Ortskrankenkassen.
  • Anlage 2. Mustersatzung für Landeskrankenkassen.
  • Anlage 3. Mustersatzung für gewerbliche Betriebskrankenkassen.
  • Anhang. Musterwahlordnung für die Vertreter der Versicherten in den Organen der Betriebskrankenkassen.
  • Anlage 4. Mustersatzung für landwirtschaftliche Betriebskrankenkassen.
  • Anlage 5. Mustersatzung für Innungskrankenkassen.
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

— 338 — 
II1 Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in der im § 7 bestimmten Weise bezeichnet, so ist 
der Wahlvorschlagsvertreter zur Ergänzung der Bezeichnung aufzufordern. Kommt er der Aluf- 
forderung nicht rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig bezeichneten Bewerbers in dem 
Vorschlag gestrichen. Wird eine Erklärung über Annahme der Wahl trotz Erinnerung seitens des 
Vorstandes nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so wird der Name des betreffenden Bewerbers 
ebenfalls gestrichen. . 
III Personen, die auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, werden durch Vermittelung der 
Wahlvorschlagsvertreter zu einer Außerung darüber aufgefordert, welchem Wahlvorschlage sie zuge- 
teilt zu werden wünschen. Erklären sie sich hierauf nicht rechtzeitig, so werden sie demjenigen Vor- 
schlag zugerechnet, auf welchem sie an oberer Stelle vorgeschlagen sind. Stehen sie auf mehreren 
Vorschlägen an gleich hoher Stelle, so sind sie demjenigen von ihnen zuzurechnen, welcher zueerst 
eingereicht wurde. Sind die Vorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los. Auf den 
übrigen Vorschlägen sind diese Personen dann zu streichen. 
IV Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerber, als zugelassen sind, so werden diejenigen Vor- 
geschlagenen gestrichen, deren Namen den in der zulässigen Zahl vor ihnen Genannten folgen. 
V. Die aoarshle sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie 
nicht mit den erforderlichen Unterschriften versehen oder wenn die Bewerber nicht in erkennbarer 
Reihenfolge ausfgeführt sind, es sei denn, daß die Mängel rechtzeitig beseitigt werden. 
8 10. 
Wahl ohne Stimmabgabe. 
Sind auf gültigen Wahlvorschlägen im ganzen nur so viele wählbare Bewerber benannt, 
wie Vertreter zu wählen sind, so gelten sie als gewählt. Sind weniger Bewerber vorgeschlagen, so 
gelten diese ebenfalls als gewählt; wegen der noch fehlenden Vertreter sowie wegen der erforderlichen 
Ersatzmänner ist jedoch alsbald eine neue Wahl vorzunehmen. Hierbei vermindert sich die nach § 7 
Abs. 3 und § 13 Abs. 1 zulässige Höchstzahl der zu benennenden Bewerber um die Zahl der bereits- 
gewählten Vertreter. 
8 11. 
Gang der Wahl. 
1 Zum Wahlraum haben nur der Arbeitgeber und sein Vertreter sowie die Wahlberechtigten Zutritt. 
Die Wahlhandlung bei der Wahl der Vertreter leitet ein Wahlausschuß (leiten (2, 31 Wahlausschüsse). 
II Der (jeder) Wahlausschuß besteht aus dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter als Vor- 
sitzendem und aus zwei Wahlberechtigten als Beisitzern. 
II! Die Mitglieder des Wahlausschusses, die den Versicherten angehören, werden von dem 
Vorstand ernannt. Für jedes Mitglied ist in derselben Weise ein Stellvertreter zu bestimmen, der 
bei der Verhinderung des Mitglieds einzutreten hat. Der Vorstand hat auch (die Zahl der Wahl- 
ausschüsse und) die Wahlräume sowie Tag, Beginn und Ende der Wahl zu bestimmen. 
!V' Uber die Wahlhandlung ist von dem Wahlausschuß sunter Zuziehung eines Schriftführers 
der nicht Mitglied der Kasse zu sein braucht,| eine Niederschrift zu fertigen, in der die Namen der- 
Mitglieder des Wahlausschusses, Tag, Beginn, Ende und Ort der Wahlhandlung, die Gesamtzahl 
der Wähler, die abgestimmt haben, ferner die bei der Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen 
und die von dem Wahlausschusse gefaßten Beschlüsse sowie alle sonstigen Vorfälle enthalten sein. 
müssen, die für die Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen. Die Niederschrift ist von den Mit- 
gliedern des Wahlausschusses lund dem Schriftführer] zu unterzeichnen. 
12. 
Stimmabgabe. 
! Das Wahlrecht ist in Person auszuüben. (Es kann gefordert werden, daß sich die Wähler- 
über ihre Person und Wahlberechtigung ausweisen, wie es der letzte Absatz vorsieht.) Der Wähler 
erhält einen der Umschläge, die mit dem Stempel der Kasse versehen und im Wahlraum bereitzu- 
  
Zu § 10. 5 10 kann nicht aufgenommen werden, wenn bei freien Listen Wilde zugelassen werden; zu 
vergleichen Vorbemerkung II und Erläuterung § 5.
	        

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