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Außerdem gestellt Etotoke binnen vierzehn Tagen: deren Eltern Dogominje-Leute sind, dem Häuptling
zehn freie Etotoke-Leute als Arbeiter, darunter seinen
Unterthan Itonde.
Die Arbeiter werden auf ein Jahr unentgeltlich
gegen freie Verpflegung im Gouwernementsdienst
arbeiten.
Binnen drei Monaten liefert Etotoke drei Kanus
und binnen sechs Monaten acht mannesgroße Ele-
fantenzähne beim Gouvernement ab.
Als Oberhäuptling von Mabi ertlärt Etotoke sich
dafür verantwortlich, daß binnen vierzehn Tagen
sechs Yabi-Leute als Arbeiter unter der vorgedachten
Bedingung hier gestellt und ferner von den Mabi-
Leuten binnen drei Monaten zwei Kanus, binnen
sechs Monaten zwei mannesgroße Elefantenzähne
dem Gonvernement geliefert werden.
2. Elange gestellt binnen vierzehn Tagen zehn
Ndokotunda-, sechs Bemenge= und acht Yadibo-Leute
zur unentgeltlichen Arbeit im Gonvernementsdienst
auf ein Jahr gegen freie Verpflegung; binnen drei
Monaten hat Elange für Ndokotunda drei, für
Bemenge zwei, für Yadibo ein Kanu und binnen
sechs Monaten für Ndokotunda vier, für Bemenge
zwei, für Yadibo zwei mannesgroße Elesautenzähne
beim Gonvernement hierselbst abzuliefern.
3. Dime stellt binnen vierzehn Tagen zehn freie
Dogominje-Leute als Arbeiter unentgeltlich auf ein
Jahr gegen freie Verpflegung, liefert binnen drei
Monaten drei Kanus und binnen sechs Monaten
fünf mannesgroße Elefantenzsihne an das Gon-
vernement.
4. Elong gestellt binnen vierzehn Tagen zwölf
freie Mongo ma Njo-Leute hierher als Arbeiter auf
ein Jahr gegen freie Verpflegung, liesert dem Gou-
vernement binnen drei Monaten drei Kanus und
binnen sechs Monaten sechs mannesgroße Elefanten-
zähne.
III.
Dem Elange, Dime und Elong wird die Er-
laubniß ertheilt, mit ihren Leuten auf ihre alten
Wohnsitze am Sanaga bezw. Kwakwa zurückzukehren
und sich dort wieder anzusiedeln.
IV.
Es wird den Erschienenen eröffnet, daß sie im
Falle nochmaligen Ungehorsams die härtesten Strafen
zu gewärtigen haben, für den Fall künftigen Wohl-
verhaltens sich aber auch des nachdrücklichsten Schußzes
seitens des Kaiserlichen Gouvernements zu Kamerun
gewiß halten dürften.
V. »
Die Kriegsgefangenen werden bis zur Erfüllung
der in 11 aufgeführten Verpflichtungen in Haft be-
halten.
VI.
Von den kriegsgefangenen Kindern werden die
im Busch hinter Yadibo erbenteten beiden Kinder,
sich den ihm vorgehaltenen Erklärungen in
Dime sofort zurückgegeben.
Vorgelesen, verdolmetscht, genehmigt, unterkreuzt.
Handzeichen + des Etotoke.
Handzeichen + des Elange.
Handzeichen H des Dime.
Handzeichen + des Elong.
V. W. U.
gez. Wehlan.
Kaiserliches Gouvernement.
Kamerunn, den 28. Dezember 1892.
Vor dem Unterzeichneten erschien heute:
Häuptling Bedimo Bape aus Dogomungo, schließt
der
Friedensverhandlung vom 14. d. Mis. in vollem
Umfange an, unterwirft sich dem Kaiserlichen Gou-
vernement auf Gnade und Ungnade, bekennt sein
Unrecht, bittet, Gnade für Recht ergehen lassen zu
wollen und ihm den Frieden wieder zu schenken.
Es wurde darauf folgendes Abkommen getroffen:
J.
Der Bakoko-Häuptling Bedimo schwört Urfehde
und verspricht feierlich, Frieden zu halten und fortab
Niemanden auf und um den Sanaga und dessen
Nebenarmen im Handel zu slören.
II.
Die Kriegsentschädigung wird, wie folgt, festgeseht:
Bedimo gestellt binnen vierzehn Tagen sechs freie
Dogomungo-Leute zur unentgeltlichen Arbeit im Gou-
vernementsdienste auf ein Jahr gegen freie Ver-
pflegung; binnen drei Monaten hat Bedimo zwei
Kanus und binnen sechs Monaten vier mannesgroße
Elefantenzähne an das Gouvernement hierselbst ab.
zuliesern.
III.
Dem Bedimo wird die Erlaubniß ertheilt, auf
seine alten Wohnsitze mit seinen Leuten zurückzukehren
und sich dort wieder anzusiedeln.
IV.
Es wird dem Bedimo eröffnet, daß er im Falle
nochmaligen Ungehorsams die härtesten Strafen zu
gewärtigen habe, für den Fall künftigen Wohlver-
haltens sich aber auch des nachdrücklichsten Schutzes
seitens des Kaiserlichen Gonvernements zu Kamerun
gewiß halten dürfte.
V.
Die Kriegsgefangenen werden bis zur Erfüllung
der in II aufgeführten Verpflichtungen in Haft be-
halten.
v. v. 9. u.
Handzeichen + des Bedimo.
v. w. v.
acz. Wehlan.