Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Außerdem gestellt Etotoke binnen vierzehn Tagen: deren Eltern Dogominje-Leute sind, dem Häuptling 
zehn freie Etotoke-Leute als Arbeiter, darunter seinen 
Unterthan Itonde. 
Die Arbeiter werden auf ein Jahr unentgeltlich 
gegen freie Verpflegung im Gouwernementsdienst 
arbeiten. 
Binnen drei Monaten liefert Etotoke drei Kanus 
und binnen sechs Monaten acht mannesgroße Ele- 
fantenzähne beim Gouvernement ab. 
Als Oberhäuptling von Mabi ertlärt Etotoke sich 
dafür verantwortlich, daß binnen vierzehn Tagen 
sechs Yabi-Leute als Arbeiter unter der vorgedachten 
Bedingung hier gestellt und ferner von den Mabi- 
Leuten binnen drei Monaten zwei Kanus, binnen 
sechs Monaten zwei mannesgroße Elefantenzähne 
dem Gonvernement geliefert werden. 
2. Elange gestellt binnen vierzehn Tagen zehn 
Ndokotunda-, sechs Bemenge= und acht Yadibo-Leute 
zur unentgeltlichen Arbeit im Gonvernementsdienst 
auf ein Jahr gegen freie Verpflegung; binnen drei 
Monaten hat Elange für Ndokotunda drei, für 
Bemenge zwei, für Yadibo ein Kanu und binnen 
sechs Monaten für Ndokotunda vier, für Bemenge 
zwei, für Yadibo zwei mannesgroße Elesautenzähne 
beim Gonvernement hierselbst abzuliefern. 
3. Dime stellt binnen vierzehn Tagen zehn freie 
Dogominje-Leute als Arbeiter unentgeltlich auf ein 
Jahr gegen freie Verpflegung, liefert binnen drei 
Monaten drei Kanus und binnen sechs Monaten 
fünf mannesgroße Elefantenzsihne an das Gon- 
vernement. 
4. Elong gestellt binnen vierzehn Tagen zwölf 
freie Mongo ma Njo-Leute hierher als Arbeiter auf 
ein Jahr gegen freie Verpflegung, liesert dem Gou- 
vernement binnen drei Monaten drei Kanus und 
binnen sechs Monaten sechs mannesgroße Elefanten- 
zähne. 
III. 
Dem Elange, Dime und Elong wird die Er- 
laubniß ertheilt, mit ihren Leuten auf ihre alten 
Wohnsitze am Sanaga bezw. Kwakwa zurückzukehren 
und sich dort wieder anzusiedeln. 
IV. 
Es wird den Erschienenen eröffnet, daß sie im 
Falle nochmaligen Ungehorsams die härtesten Strafen 
zu gewärtigen haben, für den Fall künftigen Wohl- 
verhaltens sich aber auch des nachdrücklichsten Schußzes 
seitens des Kaiserlichen Gouvernements zu Kamerun 
gewiß halten dürften. 
  
V. » 
Die Kriegsgefangenen werden bis zur Erfüllung 
der in 11 aufgeführten Verpflichtungen in Haft be- 
halten. 
VI. 
Von den kriegsgefangenen Kindern werden die 
im Busch hinter Yadibo erbenteten beiden Kinder, 
sich den ihm vorgehaltenen Erklärungen in 
Dime sofort zurückgegeben. 
Vorgelesen, verdolmetscht, genehmigt, unterkreuzt. 
Handzeichen + des Etotoke. 
Handzeichen + des Elange. 
Handzeichen H des Dime. 
Handzeichen + des Elong. 
V. W. U. 
gez. Wehlan. 
  
  
Kaiserliches Gouvernement. 
Kamerunn, den 28. Dezember 1892. 
Vor dem Unterzeichneten erschien heute: 
Häuptling Bedimo Bape aus Dogomungo, schließt 
der 
Friedensverhandlung vom 14. d. Mis. in vollem 
Umfange an, unterwirft sich dem Kaiserlichen Gou- 
vernement auf Gnade und Ungnade, bekennt sein 
Unrecht, bittet, Gnade für Recht ergehen lassen zu 
wollen und ihm den Frieden wieder zu schenken. 
Es wurde darauf folgendes Abkommen getroffen: 
J. 
Der Bakoko-Häuptling Bedimo schwört Urfehde 
und verspricht feierlich, Frieden zu halten und fortab 
Niemanden auf und um den Sanaga und dessen 
Nebenarmen im Handel zu slören. 
II. 
Die Kriegsentschädigung wird, wie folgt, festgeseht: 
Bedimo gestellt binnen vierzehn Tagen sechs freie 
Dogomungo-Leute zur unentgeltlichen Arbeit im Gou- 
vernementsdienste auf ein Jahr gegen freie Ver- 
pflegung; binnen drei Monaten hat Bedimo zwei 
Kanus und binnen sechs Monaten vier mannesgroße 
Elefantenzähne an das Gouvernement hierselbst ab. 
zuliesern. 
III. 
Dem Bedimo wird die Erlaubniß ertheilt, auf 
seine alten Wohnsitze mit seinen Leuten zurückzukehren 
und sich dort wieder anzusiedeln. 
IV. 
Es wird dem Bedimo eröffnet, daß er im Falle 
nochmaligen Ungehorsams die härtesten Strafen zu 
gewärtigen habe, für den Fall künftigen Wohlver- 
haltens sich aber auch des nachdrücklichsten Schutzes 
seitens des Kaiserlichen Gonvernements zu Kamerun 
gewiß halten dürfte. 
V. 
Die Kriegsgefangenen werden bis zur Erfüllung 
der in II aufgeführten Verpflichtungen in Haft be- 
halten. 
v. v. 9. u. 
Handzeichen + des Bedimo. 
v. w. v. 
acz. Wehlan.
	        
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