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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Statistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Produktionsstatistik der bergbaulichen Betriebe.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Fragebogen Nr. 1. Produktionsstatistik der bergbaulichen Betriebe.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

— 35 — 
gestatten. Sie sind verpflichtet, das Zollinteresse mit derselben Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen 
wie das Eisenbahninteresse. 
(2) Einer besonderen Verpflichtung auf das Interesse der Zollverwaltung bedarf es bei den 
Beamten der Staatseisenbahnen nicht. Privatbahnen oder sonstige Anstalten, denen besondere 
Erleichterungen zugestanden werden, haben die in Betracht kommenden Angestellten durch die 
Zollbehörde auf das Zollinteresse vereidigen zu lassen. 
(3) Soweit die Eisenbahnbeamten zolldienstliche Verrichtungen vornehmen, gelten sie als 
Beauftragte des Vorstandes der Zollstelle und haben dabei nach dessen Anordnungen zu 
verfahren. 
§ 15. 
Die in doppelter Ausfertigung vorgeschriebenen Anmeldungen für die Zollabfertigung 
können im Durchpausverfahren mit Tinte oder Tintenstift hergestellt werden. 
II. Grenzeingang. 
8 16. 
(1) Beim Eingang der Züge über die Grenze dürfen zollpflichtige oder einer Einfuhr- 
beschränkung unterliegende Gegenstände, soweit sie nicht zum Handgepäcke gehören, sich nur in 
Güterwagen oder Gepäckwagen befinden. 
(2) Auf den Lokomotiven und Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sein, die die An- 
gestellten der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt zu dienstlichen Zwecken oder zu eigenem Ge- 
brauche nötig haben. 
(3) In den Personenwagen ist im allgemeinen nur das Handgepäck der Reisenden zu be- 
fördern; jedoch dürfen in besonders dazu eingerichteten Abteilen auch Reisegepäck und Expreß- 
güter sowie ausnahmsweise auch eilige Güter befördert werden. 
() Als Handgepäck gelten diejenigen Gegenstände, die in die Personenwagen mitgenommen 
werden dürfen; Reisegepäck ist das aufgegebene Gepäck. 
* 17. 
(.) Bei der Ankunft eines zuges auf dem Bahnhof des Grenzzollamts dürfen sich auf dem 
Teile des Bahnhofs, wo der Zug hält, nur die diensttuenden Beamten und Angestellten sowie 
Personen aus dem zum Bahnhof gehörigen Wirtschaftsbetrieb und Zeitungsverkäufer aufhalten. 
Die Eisenbahnverwaltung hat rechtzeitig für Entfernung aller anderen Personen von diesem Bahn- 
hofsteil und für seine Abschließung zu sorgen. Der für die Reisenden bestimmte Ausgang wird 
unter Zollaufsicht gestellt. 
() Andere als die befugten Personen dürfen zu dem abgeschlossenen Raume erst nach Be- 
endigung der in den §§ 18, 19 erwähnten zollamtlichen Verrichtungen zugelassen werden. 
8 18. 
Durchpaus- 
verfahren bei 
Zollpapieren. 
Verladung 
der Güter. 
A. Personen 
und Gepäck- 
verkehr. 
Abschluß des 
Bahnhofs. 
() Die vom Ausland kommenden Reisenden, die zollpflichtige Waren bei sich führen, brauchen Gepäck, das in 
diese, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden. Auch steht es ihnen denffreien Ver- 
frei, sich sogleich der Nachschau zu unterwerfen, statt auf die Frage der Zollbeamten nach ver kehrtreten soll. 
botenen oder zollpflichtigen Waren eine bestimmte Antwort zu geben. In diesem Falle sind sie 
mur für die Waren verantwortlich, die sie durch besonders getroffene Anstalten zu verheimlichen 
bemüht gewesen sind. 
(2) Das aufgegebene Gepäck wird in der Regel nur dann als Reisegepäck behandelt, wenn 
der Verfügungsberechtigte sich als Reisender in demselben Zuge befindet. Ist zur Abfertigung 
des Reisegepäcks weder der Reisende noch ein von ihm ermächtigter Vertreter anwesend, so kann 
es während höchstens acht Tagen von der Eisenbahn unter zollamtlicher Aufsicht aufbewahrt und 
bei Abfertigung innerhalb dieser Zeit noch als Reisegepäck behandelt werden. Nach Ablauf der 
Frist hat die Eisenbahnverwaltung auf Verlangen der Zollbehörde binnen drei Tagen über die 
Güter Bestimmung zu treffen.
	        

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