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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Versicherungswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Mustersatzungen für Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage 1. Mustersatzung für allgemeine Ortskrankenkassen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Versicherungswesen.
  • Mustersatzungen für Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen.
  • Anlage 1. Mustersatzung für allgemeine Ortskrankenkassen.
  • Anhang. Musterwahlordnung für die Organe der Ortskrankenkassen.
  • Anlage 2. Mustersatzung für Landeskrankenkassen.
  • Anlage 3. Mustersatzung für gewerbliche Betriebskrankenkassen.
  • Anhang. Musterwahlordnung für die Vertreter der Versicherten in den Organen der Betriebskrankenkassen.
  • Anlage 4. Mustersatzung für landwirtschaftliche Betriebskrankenkassen.
  • Anlage 5. Mustersatzung für Innungskrankenkassen.
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

— 243 — 
–E 40. 
1 Versicherungspflichtige haben zwei Drittel, ihre Arbeitgeber ein Drittel der Beiträge zu fragen. 3381 Abs. 1R. V. D. 
38 1 Abs.3 N.V C. 
I!1 Versicherungsberechtigte haben die Beiträge allein zu tragen. 
L 
höheren Lohnklasse versichert bleiben, wenn sie den Mehrbetrag des Beitrags selbst übernehmen 
oder der Arbeitgeber zustimmt.) 
8 50. 
[Die Beiträge werden für . . . . . .. . . .... (für nachstehende Erwerbszweige und 
Berufsarten ) (für nachstehende Erwerbszmeienn ) (für nachstehende Be- 
rufsartten: ) entsprechend der Verschiedenheit der Erkrankungsgefahr (wie folgt ab- 
gestuft. Sie betrann . .. ) (um . . ... Hundertstel erhöht und be- 
tragen ). 
851. 
1 (Der Vorstand wird ermächtigt, die Beitragsteile des Arbeitgebers für einzelne Betriebe 
höher zu bemessen, soweit Tatsachen dafür vorliegen, daß die Erkrankungsgefahr erheblich höher ist. 
1 Die Anordnung ist auf die Beiträge für solche Versicherte zu beschränken, welche wegen 
der Beschaffenheit oder Einrichtung der Betriebsräume oder durch die beim Betriebe verwendeten 
Stoffe oder sonstigen Betriebsmittel einer erheblich höheren Erkrankungsgefahr oder durch die 
Art ihrer Beschäftigung einer besonderen Unfallgefahr ausgesetzt sind. Die Anordnung hat den 
Grund und die Tatsachen zu bezeichnen. Nach Ablauf vo0## Jahren kann der Arbeit- 
geber ohne weiteres die Nachprüfung der Anordnung beantragen. Innerhalb dieses Zeitraums 
steht dem Arbeitgeber die Befugnis nur dann zu, wenn er glaubhaft macht, daß die Voraus- 
setzungen für die Anordnung nicht mehr zutreffen. 
II Ordnet der Vorstand für einen Betrieb höhere Beiträge an, so hat der Arbeitgeber die 
Beschwerde an das Versicherungsamt.) 
8 62. 
g 88 
R 
Mitglieder, die vorübergehend einen geringeren Lohn beziehen, können in ihrer alten §# 882 N.V DO. 
4 Abst. 1 
.B. L. 
* 884 Abs. 1 
R. B.O. 
Die Beiträge sind bis zur vorschriftsmäßigen Abmeldung fortzuzahlen. (Für Mitglieder, § 397 nbsln. 2, 4 
R. B. D. 
die im Laufe der Kalender-(Zahl-) woche ein-- oder austreten, ist der auf die Beschäftigungs— 
zeit entfallende, tageweise zu berechnende Beitrag zu zahlen.) (Die Beiträge werden stets für 
volle Kalender- (Zahl-) wochen erhoben. Für Mitglieder, die in der ersten Hälfte der Woche 
in die Kasse eintreten, wird der volle Wochenbeitrag erhoben, für Mitglieder, die in der zweiten 
Hälfte der Woche eintreten, wird kein Beitrag erhoben. Für Mitglieder, die in der ersten 
Hälfte der Woche austreten, wird ein Beitrag nicht erhoben oder der bereits gezahlte Wochen- 
beitrag zurückerstattet. Erstreckt sich die Mitgliedschaft nicht auf eine volle Woche, so ist ein 
voller Wochenbeitrag zu zahlen.) 
B. Zahlung der Beiträge. 
l 53 A (32 A. 
1 Die Beiträge für Versicherungspflichtige send. wochentlich) (am jeden Monats) ss# 393, 
N 
im voraus an den von dem Vorstand bestimmten Stunden vom Arbeitgeber einzuzahlen. Die 
Versicherungsberechtigten haben die Beiträge zu der gleichen Zeit selbst einzuzahlen (oder kostenlos 
einzusenden). 
d Zu 8 60. Zustimmung des Oberversicherungsamts ist erforderlich (5 884 Abs. 4 der Reichsverficherungs- 
ordnung). 
Zu 8 51. Zustimmung des Oberversicherungsamts ist erforderlich (6 884 Abs. 4 der Reichsversicherungs- 
ordnung). Es können noch andere Gründe heroorgehoben werden, die für den einzelnen Betrieb (im Gegensatze 
u ganzen Erwerbszweigen oder Berufsarten) eine erheblich höhere Gefahr der Erkrankung der Versicherten über- 
aupt oder eines Teiles von ihnen bedingen. 
Zu § 53. Die erste Fassung ist zu wählen, wenn die Beiträge im voraus, die zweite, wenn sie nach- 
träglich entrichtet werden sollen In letzterem Falle empfiehlt es sich, zu bestimmen, daß die Vericherungsberechtigten 
die Beiträge vorausbezahlen. Beim Einzugsverfahren können die Beiträge auch zugleich mit den Beiträgen für 
die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung eingezogen werden. 
397 Abs. 2 
.V. D.
	        

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