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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Versicherungswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Mustersatzungen für Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage 1. Mustersatzung für allgemeine Ortskrankenkassen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Versicherungswesen.
  • Mustersatzungen für Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen.
  • Anlage 1. Mustersatzung für allgemeine Ortskrankenkassen.
  • Anhang. Musterwahlordnung für die Organe der Ortskrankenkassen.
  • Anlage 2. Mustersatzung für Landeskrankenkassen.
  • Anlage 3. Mustersatzung für gewerbliche Betriebskrankenkassen.
  • Anhang. Musterwahlordnung für die Vertreter der Versicherten in den Organen der Betriebskrankenkassen.
  • Anlage 4. Mustersatzung für landwirtschaftliche Betriebskrankenkassen.
  • Anlage 5. Mustersatzung für Innungskrankenkassen.
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

§450 Ab. 4 
N.V. O. 
* 50 Abs. 1, 5 
N. O. 
8 451 N.V.O. 
g 462 R. B.D. 
5 447 Abs. 3 
N.V.O. 
g 465 Abs. 1 
R. D. 
§ 455 Abs. 2 
N.V. O. 
S 17 N.V.O. 
6 27 N.V.O. 
§l 335 R. V. O. 
— 246 — 
2. (Für folgende Gruppen unständig Beschäftigter, nämlich werden die Sätze 
des Ortslohns durch Zuschläge von .. . . . . Hundertstel erhöht.) (Für unständig 
Beschäftigte, die dauernd nur zu einem geringen Teile arbeitsfähig sind, wird der 
Grundlohn auf . . .. Hundertstel des Ortslohns festgesetzt. Die Beiträge für diese 
Mitglieder betragen nur .. ... vom Hundert des Ortslohns.) (Die Beiträge be- 
tragen hiernah ) 
3. Die unständig Beschäftigten haben ihren Beitragsteil selbst einzuzahlen. 
4. Die unständig Beschäftigten erhalten folgende Leistunggnen Für die 
Bemessung der baren Leistungen an unständig Beschäftigte gilt der Ortslohn (der 
gemäß Nr. 2 erhöhte (verminderte) Ortslohn) als Grundlohn. Die unständig Be- 
schäftigten haben auf Mehrleistungen keinen Anspruch. (Die unständig Beschäftigten 
haben nur auf folgende Mehrleistungen Anspruch ) 
[Für unständig Beschäftigte entsteht der Anspruch auf Kassenleistungen erst nach 
einer Wartezeit von . . . . (sechs) Wochen. Liegt eine frühere Mitgliedschaft nicht 
länger als sechsundzwanzig Wochen zurück, so wird ihre Dauer auf die Wartezeit 
angerechnet.] 
6. Hat ein unständig Beschäftigter im Laufe der letzten sechsundzwanzig Wochen vor 
der Erkrankung für mehr als acht Wochen seinen Beitragsteil nicht geleistet, so 
erhält er nur Krankenpflege; das Sterbegeld beträüt (dreißig) Mark. Das 
Gleiche gilt für einen Versicherten, dessen Mitgliedschaft noch nicht sechsundzwanzig 
Wochen besteht, wenn er seinen Beitragsteil für mehr als ein Viertel der Ver- 
sicherungsdauer nicht geleistet hat. 
7. Unständig Beschäftigte, die nach Löschung im Verzeichnis die Mitgliedschaft nach 
§ 11 freiwillig fortsetzen, zahlen ... vom Hundert des Ortslohns, mithin 
als Beitrag und erhalten folgende Leistunggen 
oder statt 3, 4 und 6: 
3. (Die unständig Beschäftigten haben keine Beitragsteile zu zahlen.) 
4. [Die unständig Beschäftigten erhalten nur Krankenpflege und Sterbegeld; das 
Sterbegeld beträgt nuur (dreißig) Mark.] 
VI. Beiträge und Leistungen für versicherungspflichtige Mitglieder, 
- die einer Ersatzkasse angehören. 
8 62. 
Versicherungspflichtige, die einer Ersatzkasse angehören und deren Rechte und Pflichten 
als Mitglieder der Krankenkasse ruhen (§ 2 Abs. 2), haben keinen Anspruch auf die Leistungen 
der Kasse und zahlen keine Beitragsteile. Ihre Arbeitgeber haben nur den eigenen Beitragsteil 
an die Kasse einzuzahlen, hierbei sind die Bestimmungen unter IV entsprechend anzuwenden. 
VII. Verwaltung der Kasse. 
63 (39). 
Die Geschäfte der Kasse werden nach dem Gesetz und dieser Satzung durch den Vorstand 
und den Ausschuß geführt. Die Mitglieder des Ausschusses dürfen nicht dem Vorstand ange- 
hören; werden solche in den Vorstand gewählt, so scheiden sie aus dem Ausschuß aus. 
A. Kassenvorstand. 
1. Zusammensetzung und Wahl. 
8 64 (40). 
Der Vorstand besteht aus 12 (9 oder 15) Mitgliedern, von denen 4 (3 oder 5) von 
den Arbeitgeber-Vertretern und 8 (6 oder 10) von den Versicherten-Vertretern im Ausschuß 
getrennt aus ihrer Gruppe zu wählen sind. 
□E□ 
  
Zu §61 Nr. 3. Es wird sich empfehlen, für die unständig Beschäftigten kurze Zahlungsfristen einzuführen. 
Zu §8 61 Nr. 7. Es wird sich empfehlen, auch diese Personen bezüglich der Leistungen nicht anders zu 
stellen als unständig Beschäftigte.
	        

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