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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Versicherungswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Mustersatzungen für Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anhang. Musterwahlordnung für die Organe der Ortskrankenkassen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Versicherungswesen.
  • Mustersatzungen für Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen.
  • Anlage 1. Mustersatzung für allgemeine Ortskrankenkassen.
  • Anhang. Musterwahlordnung für die Organe der Ortskrankenkassen.
  • Anlage 2. Mustersatzung für Landeskrankenkassen.
  • Anlage 3. Mustersatzung für gewerbliche Betriebskrankenkassen.
  • Anhang. Musterwahlordnung für die Vertreter der Versicherten in den Organen der Betriebskrankenkassen.
  • Anlage 4. Mustersatzung für landwirtschaftliche Betriebskrankenkassen.
  • Anlage 5. Mustersatzung für Innungskrankenkassen.
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

— 263 — 
und daher zur Wahl mitzubringen ist. Auf der Wahlkarte ist Ort und Zeit der Wahl und bei 
den Arbeitgebern auch die Zahl ihrer Stimmen zu vermerken. 
86. 
Entscheidung von Einsprüchen. 
lber Einsprüche (§ 5 Abs. 2) ist vom Kassenvorstande mit tunlichster Beschleunigung zu 
entscheiden. Wird ein Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste (die aus (dem Arbeitgeber- 
und Mitgliederverzeichnisse) sich ergebende Wahl. und Stimmberechtigung sentsprechend zu berichtigen. 
Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer vor dem Wahltag mitzuteilen; sie kann nur mit einer 
Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten werden. 
§& 7. 
Wahlvorschläge. 
1 Die Wahlvorschläge sind gesondert für die beteiligten Arbeitgeber und Versicherten (jeder 
Berufsgruppe, (jedes örtlichen Bezirkes)] aufzustellen und dem Vorstand einzureichen. [Der Vor- 
stand hat die Pflicht, einen eigenen Wahlvorschlag aufzustellen.] 
I. Die Wahlvorschläge ([der Wahlberechtigten) müssen von mindestens je ([10] Wahlberech= 
tigten der betreffenden Gruppe mit zusammen mindestens 30] Stimmen unterzeichnet sein. Unter- 
zeichnet ein Wähler mehr als einen Wahlvorschlag, so wird sein Name nur auf dem zuerst ein- 
gereichten Wahlvorschlage gezählt und auf den übrigen Vorschlägen gestrichen. Sind mehrere 
Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht, so 
gilt die Unterschrift auf demjenigen Wahlvorschlage, welchen der Unterzeichner binnen einer ihm 
gesetzen Frist von höchstens 2 Tagen bestimmt. Unterläßt dies der Unterzeichner, so entscheidet 
as Los. 
ul Jeder Wahlvorschlag darf höchstens , der Wahlvorschlag des Vorstandes muß] dreimal 
so viel Bewerber benennen, als Vertreter svon der beteiligten Berufsgruppe im Wahlbezirke] zu 
wählen sind. Die einzelnen Bewerber sind unter fortlaufender Nummer aufzuführen, welche die 
Reihenfolge ihrer Benennung ausdrückt, und nach Familien= und Vor- (Ruf-) Namen, Beruf und 
Wohnort zu bezeichnen. Bei Versicherten ist auch der Arbeitgeber, bei dem sie beschäftigt sind, 
anzugeben. Mit den Wahlvorschlägen für Versicherte ist von jedem Bewerber eine Erklärung 
darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. Bei den Wahlvorschlägen für 
Arbeitgeber ist eine solche Erklärung nur erforderlich, soweit ein vorgeschlagener Bewerber nach 
§ 17 der Reichsversicherungsordnung zur Ablehnung der Wahl befugt ist. 
V In jedem Wahlvorschlag ist ferner ein Vertreter des Wahlvorschlags und ein Stellver- 
treter für ihn aus der Mitte der Unterzeichner zu bezeichnen. Ist dies unterblieben, so gilt der 
erste Unterzeichner als Vertreter des Wahlvorschlags und, soweit eine Reihenfolge erkennbar ist, 
der zweite als sein Stellvertreter. Der Wahlvorschlagsvertreter ist berechtigt und verpflichtet, 
dem Vorstand die zur Beseitigung etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen abzugeben. 
88. 
Verbundene Wahlvorschläge. 
[Zwei oder mehrere Wahlvorschläge können in der Weise miteinander verbunden werden, 
daß sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag anzusehen und zu 
behandeln sind. (Außerdem können unter mehreren so verbundenen Wahlvorschlägen einzelne 
unter sich in der Weise eng verbunden werden, daß sie den übrigen Wahlvorschlägen gegenüber 
als ein einziger Wahlvorschlag anzusehen und zu behandeln sind.) In solchen Fällen müssen die 
Zu §& 6. Die Klammern berücksichtigen die Fassung 2 des § 3. 
Zu &5 7. Die dreifache Zahl von Bewerbern ist wegen der in doppelter Zahl wie die Vertreter zu wählen- 
den Ersatzmämmer erforderlich; zu vgl. 55 13 und 19. — Im Abs. 2 gelten die Sätze 2 bis 4 bei der Wahl nach 
Berufsgruppen oder Bezirken nur für Wahlvorschläge der gleichen Berufsgruppe oder des gleichen Bezirkes. 
Zu §8. Über die verbundenen Listen vgl. Vorbemerkung II Anmerkung zu b. Werden sie auf- 
enommen, so bedarf es auch der Aufnahme der entsprechenden Bestimmung im §5 9 Abs. 1 und in den 16, 17 
Fassung 1 Abs. 2, 3 und 4, Fassung 2 Abs. 3, 4 und 5), 5 25. 
38
	        

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