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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Versicherungswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Mustersatzungen für Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anhang. Musterwahlordnung für die Organe der Ortskrankenkassen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Versicherungswesen.
  • Mustersatzungen für Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen.
  • Anlage 1. Mustersatzung für allgemeine Ortskrankenkassen.
  • Anhang. Musterwahlordnung für die Organe der Ortskrankenkassen.
  • Anlage 2. Mustersatzung für Landeskrankenkassen.
  • Anlage 3. Mustersatzung für gewerbliche Betriebskrankenkassen.
  • Anhang. Musterwahlordnung für die Vertreter der Versicherten in den Organen der Betriebskrankenkassen.
  • Anlage 4. Mustersatzung für landwirtschaftliche Betriebskrankenkassen.
  • Anlage 5. Mustersatzung für Innungskrankenkassen.
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

— 266 — 
§ 13. 
Stimmzettel. 
I. Der Stimmzettel enthält die Namen derjenigen Bewerber, welchen der Wähler seine 
Stimme geben will. Er darf höchstens dreimal soviel Namen enthalten, als Vertreter zu wählen 
sind. Entsiält er mehr Namen oder iiberschreitet er bei Stimmenhäufung (Abs. 2) die zruldssige 
Stimmenealil, so wird die Zahl der Bewerber und die Stimmenhäufung nach der Reinenfolge 
auf dem Stimmzettel durch Streichung der überzähligen Namen oder Anderung an den 
Zahlzeichen richtig gestellt; wenn und soweit in diesem Falle die Ordnung nicht zu erkennen 
ist, ist der Stimmzettel ungültig [Wenn ein Wähler seine Stimme für sämtliche Bewerber eines 
zugelassenen Wahlvorschlags in derselben Reihenfolge abgeben will, so genügt an Stelle der 
Aufzählung der Namen der Hinweis auf die Ordnungsnummer dieses Wahlvorschlags (§ 9 Abs. 1).) 
[An Stelle der Aufzählung der Namen genügt der Hinweis auf die Ordnungsnummer des 
W’ahlvorschlags (§ 9 Abs. 1). 
Der Fpaler kann a½dh einem Berberber seine Stimme geben, dessen Name in keinen 
der Wallrorschläge genannt ist.] [Der Wähler kann nur einem solchen Beuerber seine Stiminmie 
geben, dessen Name in einem der eiugelassenen Walilvorschlũge genannt ist.] Er darf innerhalb 
der zulässigen Gesamtstimmenzahl den von ihm Gewählten durch Wiederholung der Namen oder 
Beifügung von Zahlzeichen bis zu 3 (5) (6) Stimmen geben (Stimmenhäufunq). Die Absicht einer 
Stimmenhäufung wirdl vermutet, wenn di Stimmzettel die zulässige Gesamtstimmenzahl niccht erreicht. 
Die benannmten Bewerber gelten in diesem Falle nach der Reihenfolge ihrer Benennung in dem 
Stimmzettel als so oft wiederholt, bis die Gesamtstimmenzahl oder die Höchstgrenze der Stimmen— 
häufung erreicht ist. Dies gilt nicht, uenn sich aus dem Stimmzettel ein anderer Wille des 
Wãhlers ergibt. Der Wähler kann nur einen solchen Stimmzettel abgeben, der mit einem 
der zugelassenen Wahlvorschläge vollständig übereinstimmt (; er ist nur berechtigt, inner- 
halb des von ihm gewählten Wahlvorschlags einem Bewerber dadurch den Vorzug zu geben, 
daß er durch eine andere Nummernfolge (§ 7 Abs. 3) die Reihenfolge der Bewerber ändert).] 
III (Die Stimmzettel sollen von weißer Farbe sein (und einer Größe, die der Vorstand 
bestimmt). Stimmzettel, die von diesen Bestimmungen abweichen, sind ungültig, wenn das Ab- 
weichen die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht.)] 
[IV Stimmzettel, (die mit keinem der zugelassenen Wahlvorschläge (abgesehen von einer 
Anderung der Reihenfolge der Bewerber) übereinstimmen oder] die oder deren Umschläge 
ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, oder die unter- 
schrieben sind, sind ungültig. Dasselbe gilt von Stimmzzetteln, die sich in einem nicht mit dem Stempel 
der Kasse versehenen Umschlag befinden. Ungültig ist ferner der Inhalt eines Stimmzettels, so- 
weit er zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Umschlag, der nur für einen Stimmzettel bestimmt 
ist, mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, 
andernfalls als ungültig angesehen. (Enthält ein besonderer Umschlag, den ein Arbeitgeber mit 
mehrfachem Stimmrecht abgegeben hat, mehr als (5) Stimmzettel, so sind (fünf) von ihnen 
gültig, wenn alle vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie alle ungültig.) 
  
Zu § 13. Im Abs. 1 ist die dreifache Anzahl von Namen wegen der Ersatzmänner vorgeschlagen, die in 
doppelter Anzahl wie die Vertreter zu wählen sind; zu vergleichen Erläuterung zu § 7. Die Klammer am Schlusse 
von Abs. 1 kommt bei streng gebundenen Listen in Betracht (zu vergleichen Vorbemerkung Nr. II). 
Der Abs. 2 berücksichtigt die 4 verschiedenen Listensysteme; zu vergleichen Vorbemerkung II und Erläute- 
rung zu § b. Dabei gilt der erste Satz für freie Listen mit Wilden, der zweite Satz für freie Listen mit Mischen, 
die Klammer am Schlusse des Absatzes für streng gebundene Listen, die runde Klammer innerhalb dieser für ein- 
fach gebundene Listen. Die Sätze zwischen den beiden Klammern berücksichtigen die Stimmhäufung (lzu vergleichen 
Vorbemerkung II Anmerkung * zu a). Sie ist bei freien Listen sowohl mit Wilden als auch mit Mischen zulässig. 
Bei streng gebundenen Listen kann der Abs. 1 wegfallen. Der Inhalt seines letzten Satzes ist dann dem Abs.2 
anzugliedern. 
Die Stimmzettel können handschriftlich oder durch mechanische Vervielfältigung hergestellt werden. Die 
Klammer am Anfang des letzten Absatzes kommt bei streng gebundenen Listen, die runde Klammer innerhalb dieser 
bei einfach gebundenen Listen in Betracht. Statt dieser Bestimmung kann für die gebundenen Listen auch eine Be- 
stimmung ausgenommen werden, wonach ein Abweichen im Stimmzettel von dem Wahlvorschlage bis zu eineint 
Viertel der Zahl der Bewerber den Stimmzetlel nicht ungültig macht, aber unberücksichtigt bleibt.
	        

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