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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 33
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Chapter

Title:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Muster 8. (Bfr.O. §. 22.) Anmeldung von Branntwein zur Denaturirung mit Essig.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Versicherungswesen.
  • Mustersatzungen für Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen.
  • Anlage 1. Mustersatzung für allgemeine Ortskrankenkassen.
  • Anhang. Musterwahlordnung für die Organe der Ortskrankenkassen.
  • Anlage 2. Mustersatzung für Landeskrankenkassen.
  • Anlage 3. Mustersatzung für gewerbliche Betriebskrankenkassen.
  • Anhang. Musterwahlordnung für die Vertreter der Versicherten in den Organen der Betriebskrankenkassen.
  • Anlage 4. Mustersatzung für landwirtschaftliche Betriebskrankenkassen.
  • Anlage 5. Mustersatzung für Innungskrankenkassen.
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

— 264 — 
Unterzeichner der betreffenden Vorschläge oder die Wahlvorschlagsvertreter (§ 7 Abs. 4) über- 
einstimmend spätestens 2 Wochen vor dem Wahltag dem Vorstand gegenüber die Erklärung ab- 
geben, daß die Vorschläge miteinander verbunden (oder eng verbunden) sein sollen.] 
89. 
Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge. 
1 Der Vorstand hat die eingereichten Wahlvorschläge [getrennt für jede Berufsgruppe, 
((eden örtlichen Bezirk).] nach der Reihenfolge ihres Einganges mit Ordnungsnummern zu ver- 
sehen, zu prüfen und etwaige Anstände umgehend dem Wahlvorschlagsvertreter (§ 7 Abs. 4) 
mitzuteilen. Die Anstände müssen spätestens 2 Wochen vor dem Wahltag beseitigt sein. Bis 
zu diesem Zeitpunkt können Wahlvorschläge auch zurückgenommen werden. Die zugelassenen Wahl- 
vorschläge sind in geeigneter Weise zur Einsicht der Beteiligten auszulegen. [Dabei ist auf die 
Zusammengehörigkeit von mehreren verbundenen (oder eng verbundenen) Wahlvorschlägen hinzu- 
weisen.] Der Name des ersten Unterzeichners (sämtlicher Unterzeichner] ist ersichtlich zu machen. 
I11 Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in der im § 7 bestimmten Weise bezeichnet, so 
ist der Wahlvorschlagsvertreter zur Ergänzung der Bezeichnung aufzufordern. Kommt er der 
Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig bezeichneten Bewerbers 
in dem Vorschlag gestrichen. Wird eine Erklärung über Annahme der Wahl, soweit sie nach § 7 
erforderlich ist, trotz Erinnerung seitens des Vorstandes nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so 
wird der Name des betreffenden Bewerbers ebenfalls gestrichen. 
A! Personen, die auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, werden durch Vermittelung 
der Wahlvorschlagsvertreter zu einer Außerung darüber aufgefordert, welchem Wahlvorschlage sie 
zugeteilt zu werden wünschen. Erklären sie sich hierauf nicht rechtzeitig, so werden sie demjenigen 
Vorschlag zugerechnet, auf welchem sie an oberer Stelle vorgeschlagen sind. Stehen sie auf 
mehreren Vorschlägen an gleich hoher Stelle, so sind sie demjenigen von ihnen zuzurechnen, 
welcher zuerst eingereicht wurde. Sind die Vorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet 
das Los. Auf den übrigen Vorschlägen sind diese Personen dann zu streichen. 
IV Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerber, als zugelassen sind, so werden diejenigen Vor- 
geschlagenen gestrichen, deren Namen den in der zulässigen Zahl vor ihnen Genannten folgen. 
. Die Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden, oder wenn sie 
nicht mit den erforderlichen Unterschriften versehen, oder wenn die Bewerber nicht in erkennbarer 
Reihenfolge aufgeführt sind, es sei denn, daß die Mängel rechtzeitig beseitigt werden. 
§ 10. 
Wahl ohne Stimmabgabe. 
Sind auf gültigen Wahlvorschlägen im ganzen nur so viele wählbare Bewerber benannt, 
wie Vertreter zu wählen sind, so gelten sie als gewählt. Sind weniger Bewerber vorgeschlagen, 
so gelten diese ebenfalls als gewählt; wegen der noch fehlenden Vertreter sowie wegen der er- 
forderlichen Ersatzmänner ist jedoch alsbald eine neue Wahl vorzunehmen. Hierbei vermindert 
sich die nach § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 zulässige Höchstzahl der zu benennenden Bewerber um 
die Zahl der bereits gewählten Vertreter. 
  
  
Zu §9. Hat der Vorstand über die Person des vorgeschlagenen Bewerbers keine Zweifel, obwohl eine 
der im 57 bestimmten Bezeichnungen fehlt, so kann er dem Wahlvorschlagsvertreter auch schriftlich mitteilen, er 
werde die fehlende Bezeichnung in einer näher anzugebenden Weise ergänzen, wenn der Wahlvorschlagsvertreter 
nicht binnen einer gesetzten Frist widerspricht. 
Abs. 3 kann wegfallen, wenn gebundene Listen gewählt werden; zu vgl. Vorbemerkung II und Anmerkung 
zu § 5. Findet die Wahl getrennt nach Berufsgruppen oder nach örtlichen Bezirken statt, so gilt Abs. 8 nur für 
den Fall, daß eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen der gleichen Berufsgruppe oder des gleichen Wahlbezirkes. 
genannt ist. Wird ein Arbeitgeber von verschiedenen Berufsgruppen oder Bezirken gewählt, so ist das Verfahren 
nach Abs. 3 sofort nach der Wahl einzuleiten. 
Zu § 10. §10 kann nicht aufgenommen werden, wenn bei freien Listen Wilde zugelassen werden; zu vgl. 
Vorbemerkung II und Anmerkung zu § b.
	        

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