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Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

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Bibliographic data

fullscreen: Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

Monograph

Persistent identifier:
seydel_commentar_verfassung_1897
Title:
Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
Author:
Seydel, Max
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Akademische Verlagsbuchhandlung J. C. B. Mohr
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1897
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Zoll- und Handelswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Artikel 34.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
  • Title page
  • Meinem lieben Freunde Clemens Freiherrn von Podewils.
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • I. Der Staat.
  • II. Der Bundesstaat nach der Lehre von Georg Waitz.
  • III. Kritik.
  • IV. Der Staatenbund.
  • V. Die neuere Entwicklung der Lehre vom Bundesstaate.
  • Einführungsgesetz zur Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Verfassungsurkunde.
  • Eingang der Verfassung.
  • I. Bundesgebiet.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Die Organe der Bundesgewalt.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Einleitung.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Consulatwesen.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Gesetzesregister.
  • Sachregister.
  • Werbung der Akademischen Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr über erschienene Staatsrechtsbücher.

Full text

240 VI. Zoll= und Handelswesen. (Art. 34. 
Artikel 34. 
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck ent- 
sprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Frei- 
häfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß 
in dieselbe beantragen. 
Ueber die Gründe der Bestimmung des Artikels vergl. Sten. Ber. des 
verfassungberathenden Reichstags S. 494 ff. — Der entsprechende Artikel 
der norddeutschen Verfassung führt auch noch Lübeck an, das inzwischen — 
seit dem 11. August 1868 — in die Zollgrenze eingeschlossen wurde. 
Aber auch hinsichtlich der Freihafenstellung der Hansestädte Bremen und 
Hamburg haben sich in der Folge tiefgreifende Aenderungen ergeben. Hie- 
durch sind zahlreiche Auslegungsfragen gegenstandslos geworden, zu denen 
Artikel 34 Anlaß geboten hatte. Dieselben können daher hier übergangen 
werden. Ich verweise darüber auf die Erörterungen in den Preußischen 
Jahrbüchern XLVI S. 494 ff.: Die St. Pauli-Frage und die Verlegung 
der Zollgrenze an die Elbe vom rechtlichen Standpunkt. Ein juristisches Votum; 
dann bei P. Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches 1. Aufl., III, 2 
S. 254 ff. Nur eines festzustellen, ist auch jetzt noch von Bedeutung. Die 
Einbeziehung Hamburgs und Bremens in das Zollgebiet und nunmehr die 
Einbeziehung der Freibezirke beider Staaten oder von Theilen dieser Bezirke 
ist keine Verfassungsänderung, sondern vollzieht sich, wie jede derartige Maß- 
nahme auf Grund eines Bundesrathsbeschlusses. Jedoch haben die beiden Hanse- 
städte ein Sonderrecht des Inhaltes, daß ein solcher Bundesrathsbeschluß 
nur auf ihren Antrag gefaßt werden kann. P. Laband II S. 860 f., 
A. Hänel, Studien zum deutschen Staatsrecht I S. 200 f. und Deutsches 
Staatsrecht 1 S. 674. Dagegen wäre eine Aenderung der bestehenden Frei- 
bezirke im Sinne einer Erweiterung, wenn sie nicht in Artikel 83 Absatz J 
der Verfassung ihre Rechtfertigung findet, eine Verfassungsänderung, nemlich 
eine Aenderung eben dieses Artikels. Denn die Hansestädte haben ein ver- 
fassungsmäßiges Recht nur auf Aufrechthaltung, nicht auf Ausdehnung des 
Freihafengebiets, das ihnen zugestanden ist, und ihr Sonderrecht ist, soweit es 
durch den gestellten Antrag aufgegeben wurde, erloschen. 
Die politische Vorgeschichte des nunmehr erfolgten Zollanschlusses der 
beiden Hansestädte bleibt hier außer Betracht. Vgl. hierüber G. Tuch, 
Sonderstellung und Zollanschluß Hamburgs. Ein Bruchstück deutscher Ge- 
schichte. G. Schmoller's Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und 
Volkswirthschaft im Deutschen Reich VI S. 113 ff. Daselbst S. 115 ff., 
und in desselben Verfassers Schrift: Die Sonderstellung der deutschen 
Freihäfen, Hamburg 1878, S. 18 ff. sind die zahlreichen einschlägigen Schriften 
angegeben. 
Die rechtlich erheblichen Vorgänge sind folgende. 
Am 25. Mai 1881 wurde zwischen dem Reichskanzler und dem Senate 
von Hamburg eine Vereinbarung „über die Modalitäten“ getroffen, „unter
	        

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