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Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

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Bibliographic data

fullscreen: Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

Monograph

Persistent identifier:
seydel_commentar_verfassung_1897
Title:
Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
Author:
Seydel, Max
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Akademische Verlagsbuchhandlung J. C. B. Mohr
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1897
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Zoll- und Handelswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Artikel 36.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
  • Title page
  • Meinem lieben Freunde Clemens Freiherrn von Podewils.
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • I. Der Staat.
  • II. Der Bundesstaat nach der Lehre von Georg Waitz.
  • III. Kritik.
  • IV. Der Staatenbund.
  • V. Die neuere Entwicklung der Lehre vom Bundesstaate.
  • Einführungsgesetz zur Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Verfassungsurkunde.
  • Eingang der Verfassung.
  • I. Bundesgebiet.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Die Organe der Bundesgewalt.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Einleitung.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Consulatwesen.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Gesetzesregister.
  • Sachregister.
  • Werbung der Akademischen Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr über erschienene Staatsrechtsbücher.

Full text

250 VI. Zoll= und Handelswesen. [Art. 36. 
das Recht eingeräumt ist, den Wirkungskreis der Zolldirectionen, so weit er 
nicht durch den Zollvereinigungsvertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze 
bestimmt ist, durch Instruction festzustellen. 
Aus dem Dargelegten erhellt, daß das geltende Reichsverfassungsrecht 
auch die theilweise Uebernahme der Zoll= 2c. Verwaltung auf das Reich durch 
Schaffung einer obersten Reichsbehörde nicht gestattet. Die Errichtung eines 
„Reichszolltarifamts“ wäre eine Verfassungsänderung, und zwar auch dann, wenn 
dasselbe als Aussichtsstelle gedacht würde; denn die Reichsaussicht ist durch 
Artikel 36 Absatz II und Artikel 7 der Verfassung erschöpfend geordnet. Der 
Bundesrath hat sich denn auch gegen die Erichtung eines solchen Amtes, die 
von Handelskammern mehrfach angeregt und vom Reichstage beantragt 
wurde, ablehnend verhalten. Vgl. Verh. d. Reichstags 7. Leg. Per. IV. Sess. 
1888/89, Sten. Ber. S. 1733 ff. (Sitzung vom 14. Mai 1889); der An- 
trag v. Benda u. Gen., „die verbündeten Regierungen zu ersuchen, behufs 
einheitlicher und beschleunigter Entscheidung von Tarisstreitigkeiten die Er- 
richtung eines Reichszolltarifamts in Erwägung zu ziehen , wurde angenommen. 
Ebenso wenig Anklang fanden wiederholte Anträge des Reichstags, durch ein 
Gesetz „die schließliche Entscheidung der in Zollsachen auftauchenden Rechts- 
fragen dem Rechtswege oder dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu über- 
weisen". Vgl. 6. Leg. Per. II. Sess. 1885/86 Drucks. Nr. 23, 171, Sten. 
Ber. S. 507 ff., 1493 ff. (Sitzung vom 14. Januar und 13. März 1886); 
8. Leg. Per. I. Sess. 1890, Sten. Ber. S. 271 ff., 277 ff. (Sitzungen vom 
11. und 12. Juni); s. auch 6. Leg. Per. I. Sess. 1885, Sten. Ber. S. 1674, 
1691 (Sitzung vom 9. März). S. auch die jüngsten Verhandlungen in der 
Reichstagssitzung vom 4. December 1896. 
IIII. Die näheren Ausführungen zu Absatz II des Artikels gibt Artikel 20 
Absatz II—VII des Zollvereinigungsvertrags. Es heißt dort: „Die den 
Hauptämtern beigeordneten Controleure haben von allen Geschäften derselben 
und der Nebenämter in Beziehung auf die Grenzbewachung und das Ver- 
fahren bei der Zoll- und Steuererhebung Kenntniß zu nehmen und auf Ein- 
haltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf Abstellung etwaiger 
Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu ent- 
halten. Ihre dienstliche Stellung und ihre Befugnisse werden durch eine 
Instruction geregelt. Die den Directiobehörden beigeordneten Bevollmächtigten 
haben sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die 
durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, voll- 
ständige Kenntniß zu verschaffen. Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine be- 
sondere Instruction näher bestimmt, als deren Grundlage unbeschränkte Offen- 
heit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Bevollmächtigten fungiren, 
in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Verwaltung, und die 
Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber 
verschaffen können, angenommen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht 
minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, eintretende Anstände und Meinungs- 
verschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse ver- 
bündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen. Die Ministerien oder
	        

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