S. 275.
290 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
der vorgesetzten höheren Reichsbehörde und wird erst nach deren
Genehmigung vollstreckbar.
Von dem Beschluß ist der obersten Reichsbehörde unverzüglich
Kenntnis zu geben.
Der obersten Reichsbehörde bleibt in allen Fällen unbenommen,
einzuschreiten und den Beschluß selbst abzufassen oder zu berichtigen.
65 140.
In dem abzufassenden Beschluß ist zugleich zu bestimmen,
welche Vollstreckungs= oder Sicherheitsmaßregeln behufs des Ersatzes
des Defekts zu ergreifen sind. —
Für diese Maßregeln sind die Gesetze des Bundesstaats, in
welchem dieselben erfolgen, entscheidend.
141.
Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Ver-
pflichtung zum Ersatze des Defekts gerichtet werden:
1. gegen jeden Beamten, welcher der Unterschlagung als
Täter oder Teilnehmer nach ver Überzeugung der Reichs-
behörde überführt ist;
2. a) gegen diejenigen Beamten, welchen die Kasse usw.
zur Verwaltung übergeben war, und zwar auf Höhe
des ganzen Defekts,
b) gegen jeden anderen Beamten, der an der Einnahme
oder Ausgabe, der Erhebung, der Ablieferung oder dem
Transporte von Kassengeldern oder anderen Gegenständen
vermöge seiner dienstlichen Stellung teilzunehmen hatte,
jedoch nur auf Höhe des in seinen Gewahrsam ge-
kommenen Betrags,
sofern der Defekt nach der überzeugung der Reichsbehörde
durch grobes Versehen entstanden ist.
Eben dies gilt gegen die im 5 136 genannten Beamten in
den daselbst bezeichneten Fällen.
18 142. «
Sind Beamte, gegen welche die zwangsweise Einziehung des
Defekts beschlossen wird, in der Verwaltung ihres Amtes, wofür
sie eine Amtskaution gestellt haben, belassen worden, so haben die-
selben wegen Ersatzes des Defekts anderweite Sicherheit zu leisten.
Erfolgt die Sicherstellung nicht, so findet die Zwangsvollstreckung
zunächst nicht in die Kaution, sondern in das übrige Vermögen statt.