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deren Rechte und Pflichten beziehen, sowie auf
alle Angelegenheiten, für die sonst noch in dieser
Verordnung Bestimmungen getroffen sind.
Jedoch erstreckt sich ihre Zuständigkeit nicht
a) auf Fälle, in denen die Höhe des Lohnes,
Schadenersatzes usw. 50 K übersteigt.
b) auf Fälle, bei denen es sich um die
Durchsetzung oder Auflösung eines Dienst-
kontraktes handelt, falls der festgesetzte
Dienstkontrakt ein Jahr überschreitet.
§5 49. Jeder Gerichtshof eines Resident Ma-
gistrate oder Spezialfriedensrichters ist für vor ihn
gebrachte Fälle zuständig, mag der Streitfall, der
vor ihn gebracht wird, in seinem Amtsbezirk ent-
standen sein oder nicht, oder mag die Person
ihren Wohnsitz in seinem Amtsbezirk haben oder
nicht.
§ 50. Falls es notwendig ist, wegen Über-
tretung einer dieser Bestimmungen der Ver-
ordnung gegen eine Person, die an einer öffent-
lichen Arbeit der Kolonie beschäftigt ist, vorzugehen,
so soll die Anklage von dem Beamten erfolgen,
der bei der betreffenden Arbeit die Aufsicht hatte.
§ 51. Alle unter dieser Verordnung fallenden
Strafen fließen in den Colonial Treasury.
Anhang.
Form eines Arbeitskontraktes.
Es wird hiermit beurkundet, daß am.
Tage
des Monas im Jahre ..... .
aus und C. D. aus vor mir
E. F. (Magistrate oder Friedensrichter) erschienen
und in meiner Gegenwart ihre Namen (bzw.
ihre Handzeichen) unter den folgenden Dienst-
kontrakt setzten.
Der genannte A. B. mietet die Dienste des
genannten C. D., und der genannte C. D. ver-
mietet dem genannten A. B. seine Dienste zu jeder
angemessenen Zeit in der Eigenschaft als
für beginnend am . . . ..
und endend am . . . .. des Jahres. .Fer-
ner kommen sie darin überein, daß der genannte
A. B. dem genannten C. D. für seine Arben einen
Lohn in der Höhe von . . . . . . o Tag
(Woche, Monat oder Jahr) zahlt, und 150 der
Lohn monatlich (oder wie es sonst vereinbart
wird) gezahlt werden soll.
(Hier sind noch die besonderen Abmachungen,
soweit sie nicht gegen dieses Gesetz verstoßen, zu
inserieren.)
(Unterzeichnet) 6 B.
C. D.
Die oben stehenden Abmachungen wurden
durch die oben genannten Parteien in meiner
Gegenwart am oben genannten Datum freiwillig
unterzeichnet und von beiden Parteien, soweit ich
beurteilen kann, auch verstanden.
(gez.) E. F. Magistrate
(oder Friedensrichter).
Die wirtschaftlichen Verhältnisse und der Handel von
Britisch-Uordborneo und Labuan im Jahre 1906.
Bergbau. 1. Labnan. Der Bergbau be-
schränkt sich auf die Förderung von Kohlen, die
hier in bedeutenden Massen und guter Beschaffen-
heit vorhanden sind. Die Mine, deren Eigen-
tümerin die Labuan Coalfields Company Ltd. ist,
steht mit dem Hafenplatz Victoria durch eine
Eisenbahn in Verbindung. Die Gesellschaft besitzt
in Victoria gute Hafenanlagen, die ihr eine
schnelle Beladung der hier kohlenden Schiffe er-
möglichen. Die Kohle findet teils gute Abnehmer
in den dem Lokalverkehr dienenden Küsten-
dampfern, teils wird sie nach Singapore und
Hongkong ausgeführt. Die Mine hat mit großen
Schwierigkeiten, wie Betriebsstörungen durch lber-
schwemmungen infolge der starken Regen, zu
kämpfen gehabt, was die Menge der geförderten
Kohle erheblich schmälerte. Gefördert wurden im
Jahre 1906: 26 000 Tons à 1016 kg.
2. Br. Nordbornco. Die einzigen Minen-
gesellschaften in Br. Nordborneo sind: 1. die
Cowie Harbour Coal Company Ltd. und 2. die
British Borneo Exploration Company.
Die Cowie Harbour Coal Company Ltd. be-
sitzt am Selimpopon-River ein sehr wertvolles
Steinkohlenbecken mit Kohlen von vorzüglicher
Qualität. Die Mine befindet sich erst seit kurzem
in Betrieb, und es wurden bisher nur geringe
Mengen Oberflächenkohle gefördert, da die Ge-
sellschaft sich in der Hauptsache noch mit dem
Ausbau der Minenanlagen, der Verbesserung der
Transportmittel und dem Bau von Leichter-
material, Landungsbrücken (auf Sebattik Island)Z
und Kohlenschuppen beschäftigte. Die bisher mit
Selimpoponkohle gemachten Versuche fielen be-
friedigend aus. Ferner hat die Gesellschaft einen
Kohlenpier mit Schuppen in Sandakan errichtet,
woselbst ein sestes Lager, von mehreren hundert
Tons vorläufig, gehalten werden soll.
Von der vorgenannten Kohlenmine abgesehen,
befindet sich das alleinige Recht, Bergbau zu
treiben, in den Händen der British Borneo Ex-
ploration Company. Die Tätigkeit der Gesell-
schaft beschränkte sich einstweilen fast ganz auf
den Abbau der im Hintergrunde der Marudn
Bay gelegenen Manganlager. Der Reichtum
dieser Erzlager scheint jedoch geringer zu sein,
als zur Zeit von den Forschern angenommen