Nr. 121. 1918. 921
Post= und Eilfrachtbestellung ist nicht genügend. Entweder hat die Über-
sendung durch Eilboten oder noch besser durch einen besonderen Boten zu
erfolgen. Gegebenenfalls sind wenigstens die zu diesen Untersuchungen be-
stimmten Proben sofort an die Untersuchungsstelle zu verbringen, also vor
den übrigen der Untersuchungsstelle zugedachten Leichenteilen.
Die Heranziehung von Untersuchungsstellen zur Klarstellung von
Leichenbefunden ist von den Obduzenten in allen zweifelhaften Fällen an-
zuregen, da diese über bessere Einrichtungen verfügen, als sie in der Regel
am Orte der Leichenöffnung vorhanden sind.
Gegeben durch Unser Ministerium der Justiz und Abteilung für Medizinal-
angelegenheiten
Schwerin, den 29. Juni 1918.
Friedrich Franz.
Langfeld.
IIL. Abteilung
(1) Bekanntmachung vom 28. Juni 1918 zu den Bestimmungen über Amnestie
des Zusatzvertrages zu dem deutsch-russischen Friedensvertrage (RGBl. Nr. 77).
Die Bestimmungen des Zusatzvertrags zu dem deutsch-russischen Friedens-
vertrage haben durch die im Reichs-Gesetzblatt erfolgte Verkündung Gesetzeskraft
erlangt, so daß die in dem siebenten Kapitel dieses Vertrages enthaltenen Bestim-
mungen über#die Gewährung von Straffreiheit Reichsrecht geworden sind. Da-
mit ist für die daselbst bezeichneten Gruppen von Straftaten ein eigenartiger —
in seiner Wirkung auf die Person der Begünstigten beschränkter — Strafaus-
schließungsgrund geschaffen, der von Amtswegen zu beachten ist. Demnach sind
neue Verfahren wegen der unter diese Vorschriften fallenden Straftaten nicht ein-
zuleiten; bereits anhängige, gerichtlich noch nicht eingeleitete Verfahren sind von
der Strafverfolgungsbehörde einzustellen, in gerichtlich eingeleiteten, noch nicht
rechtskräftig abgeurteilten Verfahren hat die Strafverfolgungsbehörde bei dem
Gerichte den Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu stellen, und es ist dabei
von dem Standpunkt auszugehen, daß diese Einstellung auch außerhalb einer
Hauptverhandlung erfolgen kann. Soweit rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist,
hat die Straffreiheit die Wirkung, daß die Strafvollstreckung — einschließlich der
Kosteneinziehung — unzulässig wird, neue Vollstreckungshandlungen sind des-
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