Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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S. 9. 
" Der Haustrhandel mit Druckschriften und Bildern jeder Art kann nur auf den Grund 
ener staatspolizeilichen, jederzeit widerruflichen Erlaubniß und mit denjenigen Schriften 
und Bildern betrieben werden, welche in dem von dem Oberamte des Wohnorts beglau- 
Plen, dem Patent beigefügten Verzeichnisse enthalten sind. 
Das Sammeln von Pränumeranten und Subseribenten ist nur denjenigen gestattet, 
welche die Berechtigung hiezu im Allgemeinen von der zuständigen Regierungsbehörde 
erhalten, und in den einzelnen Gemeinden zur Ausübung ihrer Berechtigung von der 
Ortspolizeibehörde Erlaubniß erhalten haben (Haustr-Ordnung vom 5. April 1851, 
8. 21). 
8. 10. 
Jeder Drucker ist schuldig, über die Erzeugnisse seiner, Presse ein fortlaufendes Ver— 
zeichniß zu führen, welches der Polizeibehörde auf Verlangen vorzulegen ist. 
Die gleiche Verbindlichkeit liegt den Verlagsbuchhändlern rücksichtlich der von ihnen 
verlegten Werke und den Inhabern von Leibbibliotheken und Lesekabineten bezüglich der in 
ihrer Anstalt aufgenommenen Schriften ob. Diese Verzeichnisse müssen stets vollständig 
gefuͤhrt seyn. 
1I. Allgemeine Bestimmungen über die Ordnung der Presse. 
K. 11. 
Auf jeder im Königreich erscheinenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des 
Druckers und, wenn dieselbe für den Buchhandel oder zur öffentlichen Verbreitung auf 
anderem Wege bestimmt ist, auch der Name und Wohnort Desjenigen, bei welchem die 
Druckschrift als Verlags= oder Commissions-Artikel erscheint, so wie bei dem Selbslvertriebe 
er Name und Wohnort des Verfassers oder Herausgebers genannt seyn. Ist der Drucker 
zugleich der Verleger, so ist dieß ausdrücklich zu erwähnen. 
» Der Verkauf oder die Verbreitung von Druckschriften, welche den vorstehenden Be— 
stimmungen nicht entsprechen, ist verboten. 
Dieses Verbot bezieht sich auch auf alle in dem Bundesgebiet erscheinenden Druck- 
Fiiften. In Betreff der Preßerzeugnisse aus dem sonstigen Auslande verbleibt es vorerst 
bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Januar 1817, +. 23, letzter Absatz.
	        
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