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S. 9.
" Der Haustrhandel mit Druckschriften und Bildern jeder Art kann nur auf den Grund
ener staatspolizeilichen, jederzeit widerruflichen Erlaubniß und mit denjenigen Schriften
und Bildern betrieben werden, welche in dem von dem Oberamte des Wohnorts beglau-
Plen, dem Patent beigefügten Verzeichnisse enthalten sind.
Das Sammeln von Pränumeranten und Subseribenten ist nur denjenigen gestattet,
welche die Berechtigung hiezu im Allgemeinen von der zuständigen Regierungsbehörde
erhalten, und in den einzelnen Gemeinden zur Ausübung ihrer Berechtigung von der
Ortspolizeibehörde Erlaubniß erhalten haben (Haustr-Ordnung vom 5. April 1851,
8. 21).
8. 10.
Jeder Drucker ist schuldig, über die Erzeugnisse seiner, Presse ein fortlaufendes Ver—
zeichniß zu führen, welches der Polizeibehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
Die gleiche Verbindlichkeit liegt den Verlagsbuchhändlern rücksichtlich der von ihnen
verlegten Werke und den Inhabern von Leibbibliotheken und Lesekabineten bezüglich der in
ihrer Anstalt aufgenommenen Schriften ob. Diese Verzeichnisse müssen stets vollständig
gefuͤhrt seyn.
1I. Allgemeine Bestimmungen über die Ordnung der Presse.
K. 11.
Auf jeder im Königreich erscheinenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des
Druckers und, wenn dieselbe für den Buchhandel oder zur öffentlichen Verbreitung auf
anderem Wege bestimmt ist, auch der Name und Wohnort Desjenigen, bei welchem die
Druckschrift als Verlags= oder Commissions-Artikel erscheint, so wie bei dem Selbslvertriebe
er Name und Wohnort des Verfassers oder Herausgebers genannt seyn. Ist der Drucker
zugleich der Verleger, so ist dieß ausdrücklich zu erwähnen.
» Der Verkauf oder die Verbreitung von Druckschriften, welche den vorstehenden Be—
stimmungen nicht entsprechen, ist verboten.
Dieses Verbot bezieht sich auch auf alle in dem Bundesgebiet erscheinenden Druck-
Fiiften. In Betreff der Preßerzeugnisse aus dem sonstigen Auslande verbleibt es vorerst
bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Januar 1817, +. 23, letzter Absatz.