(Nr. 4529.)
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Vom 23. Oktober 1914.
Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen.
A- Grund des §9 29 (2. Abs.) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:
Abschnite VIll.
Der Militärtarif für Eisenbahnen ist wie folgt zu ergänzen:
Hinter Tarifnummer 43 wird folgende neue Nummer 438 eingefügt:
43a.|Kesselwaagen 2
Hinter Tarifnummer VIII wird zugesetzt:
Fär den Tag
und Wagen
sind
zu vergüten
IX. Bereikstellung von Wagen für sonstige Iwecke. 4
47. für Personenwagen aller Klasen 3/50
48. für Gepäckwagen und Güterwagen aller Gattunggen 1%
Besondere Gebühren für die Beförderung der Wagen
nach und von der Bedarsstelle sind nicht zu erheben, auch keine
Rangiergebühren.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 23. Oktober 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.