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Anderung der Muster 1 bis 5.
I. Muster 1.
Die Anleitung erhält folgende Fassung:
„1. Die Hebestellen fertigen auf Grund der Flurbücher Ubersichten nach Gemeindebezirken an,
die Hauptämter auf Grund der von den Hebestellen eingereichten Ubersichten solche nach
Hebebezirken, die Direktivbehörden auf Grund der hauptamtlichen Ubersichten solche nach
Hauptamtsbezirken.
2. In Spalte 7 wird der Flächeninhalt nach dem Ergebnis der amtlichen Prüfung in Uber-
einstimmung mit der Reichssteuerübersicht eingetragen.
3. In Spalte 8 wird ein Vermerk aufgenommen, wenn die Tabakernte in einem Bezirk oder
in einzelnen Teilen des Bezirkes besonders gut oder besonders schlecht gewesen ist, möglichst
unter Angabe der Ursachen.
4. Die aus den einzelnen Spalten der Ubersicht sich ergebenden Hauptsummen werden mit
den Zahlen für das Vorjahr verglichen.“
II. Muster 2.
a) Die Angabe der Einsendungsfrist lautet:
„Einzusenden von den Hauptämtern in zwei Ausfertigungen an die Direktivbehörde
bis zum 1. Juli, von den Direktivbehörden bis zum 1. August des auf die Ernte
folgenden Jahres."
b) Die Anleitung erhält folgende Fassung:
„1. Bei den Angaben in den Spalten 3 bis 10 bleiben die Grundstücke, auf denen der Tabak
durch Umpflügen usw. vernichtet worden ist (§ 52 der Tabaksteuerordnung) außer Betracht.
Dagegen sind die Grundstücke mit aufzunehmen, die nicht angemeldet, jedoch nachträglich
ermittelt worden sind (§ 38 Abs. 5 der Tabaksteuerordnung).
2. Jeder der in Spalte 3 aufgeführten Tabakpflanzer wird in den Spalten 4 bis 9 nur einmal
verzeichnet. Den Angaben in den Spalten 4 bis 10 wird das Ergebnis der amtlichen
Prüfung zugrunde gelegt.
3. Die in Spalte 11 anzugebende Menge des geernteten Tabaks setzt sich zusammen:
ay aus der Gesamtmenge des zur Verwiegung vorgeführten Tabaks, nach Abzug der
bei der Verwiegung unter amtlicher Aufsicht vernichteten oder vergällten Mengen
(§§ 37, 20, 21 und 35 Abs. 1 und 2 der Tabaksteuerordnung) und den nach § 38
a. a. O. weiter ermittelten Mengen gewichtsteuerpflichtigen Tabaks,
b) aus der Tabakmenge, die von den der reinen Flächensteuer oder der Steuerabfindung
unterliegenden Grundstücken (§ 53 der Tabaksteuerordnung) gewonnen worden ist.
4. Das Gewicht von Tabak, der in nicht dachreifem Zustand zur Verwiegung vorgeführt
worden ist (§§ 20 Abs. 2 und 21 der Tabaksteuerordnung), wird unter Anwendung geeigneter
Verhältniszahlen auf die entsprechende Menge in dachreifem, trockenem Zustand umgerechnet.
Die Menge des der reinen Flächensteuer unterworfenen Tabaks wird aus dem Flächen-
inhalt der Pflanzung und dem Durchschnittsertrage berechnet, der im Erntejahr in andern