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4. Zoll= und Stenerwesen.
Verzeichnis der Vergällungsmittel für Essigsünre,
die in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1913 gemäß Essigsäure-Ordnung 8§§ 81 ff. von den
Hauptämtern genehmigt und der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle mitgeteilt worden sind.!)
efd. Verwendungszweck
Nr. Vergällungsmittel Erforderliche Menge ?) der vergallten Esfigsaure
1 2 3 * 3 4 A-A-ÜIJe.
37FErioglaucins) 10 g Zum Reinigen von Farbstoffen.
1) Bgl. Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918 S. 493.
2) Bezogen auf je 100 Liter Essigsäure.
2) Ein dem Patentblanu (vgl. Nr. 19) ähnlicher Farbstoff.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 1913 beschlossen,
zu genehmigen, daß der Ort Schwenningen im Königreiche Württemberg in das Verzeichnis
der Orte, an denen sich gemäß §§ 1, 2 der Weinzollordnung zuständige Zollstellen befinden
(Zentralblatt für 1909 S. 783, 1357 und für 1911 S. 244) und zwar ohne beigefügtes
Sternchen aufgenommen werde.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 26. Juni d. J. nachstehende Anderungen und Ergänzungen
der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen beschlossen.
1. Der Ziffer 2 des § 25 der Anlage l) zu den Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen werden
folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:
„Der zur Bienenfütterung bestimmte Zucker kann bis zu einer Menge von jährlich
5 kg für das Bienenstandvolk auch mit mindestens 5 v. H. gewaschenem feinen Sande
oder feinem Quarzsand oder mit 0,1 v. H. Tieröl oder mit 1 v. H. gemahlener Holzkohle
vergällt und gegen Vorlegung eines von der Bezirkshebestelle ausgestellten Berechtigungs-
scheins steuerfrei abgelassen werden. Der Zucker muß so weit zerkleinert sein, daß er durch
ein Sieb mit Maschen von 3 mm im Geviert vollständig durchfällt. Die Vergällungs-
mittel sind entweder mit dem zu vergällenden Zucker zu vermahlen oder in besonderen
von der Direktivbehörde als zur Herstellung gleichmäßig vergällten Zuckers geeignet an-
erkannten Mischanlagen oder, wo solche Anlagen fehlen, mit Handschaufeln völlig mit dem
Zucker zu vermischen. Bei der Vergällung mit Tieröl ist es gestattet, dieses Vergällungs-
mittel zunächst mit einem Teile des zu vergällenden Zuckers innig zu vermischen und den
Rest des Zuckers alsdann mit dieser Mischung möglichst gleichmäßig zu vereinigen. Das
Tieröl muß den in der Anlage D 1 gestellten Anforderungen entsprechen.
An staatliche wissenschaftliche Lehranstalten für Bienenzucht kann unter den übrigen
vorangegebenen Voraussetzungen daneben Zucker zur Bienenfütterung auch unvergällt
steuerfrei abgelassen werden, wenn in der Anstalt ständig eine planmäßig geordnete Lehr-
tätigkeit von besonders hierzu angestellten Lehrkräften ausgeübt wird, wenn diese Lehr-
tätigkeit den Hauptzweck der Anstalt bildet und die Verwendung des Zuckers mit der
Lehrtätigkeit in unmittelbarem Zusammenhange steht."
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