8 18. Theater und Polizei. 217
Diese Zensur verstößt
a) nicht gegen die Gewerbefreiheit (81 GewO.), weil die poli—
zeilichen Beschränkungen der Gewerbefreiheit unberührt bleiben;
b) nicht gegen das Preßgesetz, weil sich dieses nur auf das Ver-
breiten von Druckschriften bezieht;
I) nicht gegen Art. 27 Abs. 2 der Verf.-Urk., weil auch dieser
Satz (wie der erstel) sich nur auf Druckschriften bezieht.
Die Polizei hat sich nicht darauf zu beschränken, nur einzelne
Stücke im konkreten Falle zu verbieten, sondern kann auch ganz all-
gemeine Anordnungen (vgl. §864 PG.) erlassen, weil sie das Recht
hat, die zur Vorbereitung ihrer Entschließungen erforderliche Aus-
kunft zu verlangen.
Insbesondere kann sie auch anordnen, vor der öffentlichen
Theatervorstellung Programme und Theaterstücke vorzulegen, da dies
der polizeilichen Kontrolle darüber dient, ob das Stück den polizei-
lichen Anordnungen entspricht. Die Polizei darf aber nicht die Ein-
reichung einer Übersetzung eines in fremder Sprache aufzu-
führenden Theaterstückes verlangen:
„In der Sache selbst handelt es sich darum, ob den Polizeibehörden das
Recht zusteht, im Falle der beabsichtigten Aufführung eines in fremder Sprache
verfaßten Theaterstückes von dem Veranstalter der Aufführung die Vorlegung
einer deutschen Übersetzung zu verlangen. Diese Frage ist vom OV. bereits
geprüft worden. In den Gründen dieser Entscheidung ist zunächst nach-
gewiesen, daß sich das Verlangen nach Vorlegung einer deutschen Übersetzung
aus den Vorschriften des Gesetzes vom 28. August 1876, betreffend die Ge-
schäftssprache der Behörden, Beamten und politischen Körperschaften des
Staates (GS. S. 389) nicht herleiten läßt. Hieran ist lediglich festzuhalten.
Erweist sich aber die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 28. August 1876 als
ausgeschlossen, so fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Bestimmung, die dem
Vorgehen der Polizeiverwaltung zur Seite stehen könnte, und es bleibt nur
festzustellen, ob etwa allgemeine Grundsätze, insbesondere auch der für die
Handhabung der Theaterzensur maßgebende § 10 Tit. 17 Teil II ALR., das
polizeiliche Verlangen zu begründen vermögen. Auch diese Frage ist in dem
Urteile vom 11. Mai 1897 erörtert, jedoch verneint worden, weil es im allge-
meinen Sache der Behörde sei, sich zum Zwecke der Entschließung, ob Anlaß zu
einem polizeilichen Einschreiten vorliegt, die erforderlichen Mittel selbst zu
beschaffen, wobei es ihr unbenommen bleibe, erforderlichenfalls Auskunft von
dem dazu Verpflichteten zu verlangen. „Im vorliegenden Falle“ — heißt es
dort — „hat der Kläger durch Überreichung der zur Aufführung bestimmten
Stücke, wozu er überdies nach der P.-Verordnung vom 9. August 1879 ohne-
hin verpflichtet war, die Auskunft, die von ihm füglich verlangt werden
konnte, erteilt.“ Auch an diesen Grundsätzen kann nur festgehalten werden.“
(OV. 53 S. 252).
Die Polizei kann zu Kontrollzwecken auch die unentgeltliche Ein-
räumung eines angemessenen Platzes im Theater verlangen, um zu
kontrollieren, ob ihre Anordnungen usw. befolgt werden (Minist.=
Reskript vom 10. Januar 1825).