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Gattung
der Betriebe.
Bezeichnung
der nach §. 105d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
1.
2.
3.
b) mit Säure-
gewinnung.
Der Betrieb der übrigen Röst-
öfen mit Ausschluß der Zeit von
6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.
Von dieser Ausnahme darf an
denjenigen Sonn- und Festtagen
kein Gebrauch gemacht werden,
an welchen nach 6 Uhr des vor-
hergehenden Abends zur Be-
schickung gelangtes Röstgut auf
Grund des §. 105 der Gewerbe-
ordnung über 6 Uhr Morgens
hinaus bearbeitet wird.
Die vorstehenden Ausnahmen
finden auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine An-
wendung.
Der Betrieb der Röstöfen,
der Kondensations- und Konzen-
trationseinrichtungen sowie der
Transport der Säure zu dem
Lagerraum.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
erreichen.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
für zwei aufeinander folgende Sonn- und
Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden
oder für jeden zweiten Sonntag
36 Stunden.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.