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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nachträge, während des Druckes erschienen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge zu Abschnitt XIV.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Nachträge zu Abschnitt I.
  • Nachträge zu Abschnitt III.
  • Nachträge zu Abschnitt IV.
  • Nachträge zu Abschnitt V.
  • Nachträge zu Abschnitt VI.
  • Nachträge zu Abschnitt VII.
  • Nachträge zu Abschnitt VIII.
  • Nachträge zu Abschnitt IX.
  • Nachträge zu Abschnitt X.
  • Nachträge zu Abschnitt XIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIV.
  • Nachträge zu Abschnitt XVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXV.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXII.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Zu Seite 835 (Anm. 1). 
Die unter Aufsicht der Lehrer mit oder ohne Musikbegleitung in Ortschaften oder 
auf öffentlichen Straßen stattfindenden Schüleraufzüge sind dann als öffentliche Auf. 
züge im Sinne des §. 10 der Verordnung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung 
gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes vom 11. März 
1850 (G. S. S. 277) anzusehen, wenn sie aus außerordentlicher, nicht lediglich in Er- 
füllung der Schulpflicht und innerhalb der geordneten Einrichtungen der Schulanstalt 
liegender Veranlassung und nicht auf Anordnung der Schulaufsichtsbehörden erfolgen. 
Von öffentlichen Schüleraufzügen, welche hiernach der vorgängigen polizeilichen 
Genehmigung nicht bedürfen, ist in solchen Fällen, wo es sich um größere Veran- 
staltungen handelt, der Ortspolizei vorher Keuntniß zu geben, damit zur Vermeidung 
etwaiger Verkehrsstörungen rechtzeitig die erforderlichen polizeilichen Maßregeln ge- 
troffen werden können. Vergl. auch E. K. II. 248, Res. 12. Febr. 1896 (M. Bl. S. 44). 
Zu Seite 344. 
Die Uniformen für Feuerwehrbeamte mit Abzeichen, die bei den vorgeschriebenen 
Amtskleidungen der Staatsdiener deren Rangverhältniß bezeichnen (namentlich Epau- 
lettes, Portepées, Hüte, Agraffen und Cordons, sowie Stickereien), können gemäß 
der mittels Verf. 7. März 1835 inhaltlich dorthin mitgetheilten Kab. O. 26. Febr. 1835 
nur mit Allerh. Genehmigung getragen werden, Res. 28. Juli 1897 (M. Bl. S. 149). 
Gegen die Anlegung der von privatrechtlichen Verbänden und Vereinen (Feuer- 
wehr-, Schützen-, Turn-, Gesangs= 2c. Vereinen) verliehenen Auszeichnungen, Ab- 
zeichen 2c. ist nichts zu erinnern, wenn sie ihrer Form nach in Verbindung mit dem zu- 
gehörigen Bande zu Verwechselungen mit staatlichen — inländischen oder ausländischen 
— Orden und Ehrenzeichen keinen Anlaß bieten. Dagegen ist in den Fällen, in 
denen diese Voraussetzung nicht zutrifft, gegen die Anlegung solcher Auszeichnungen 
auf Grund des §. 360 Nr. 8 des Reichsstrafgesetzbuchs strafrechtlich, bzw. auf Grund 
des §S. 10 Tit. 17 Th. II A. L. R. im Wege der polizeilichen Verfügung einzuschreiten, 
Res. 7. Juli 1897 (M. Bl. S. 132). 
Zu Seite 844 (Anm. 1). 
Herstellung einer Statistik der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, Res. 
1. Mai 1896 (J. M. Bl. S. 138). 
Erhöhung des Kredites auf 20 Millionen und Aenderung des §. 6, Res. 8. Juni 
1896 (G. S. S. 123). 
Depositen= und Checkverkehr mit den kommunalen Sparkassen, Res. 5. Jan. 1897 
(M. Bl. S. 6). » 
Lombardverkehr der kommunalen Sparkassen mit der Preußischen Centralgenossen- 
schastskasse ist grundsätzlich unbedenklich, Res. 1. Mai 1897 (M. Bl. S. 95). 
Zu Seite 850 (6. 30 a). 
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident, in Berlin der Polizei- 
präsident, Beschwerdeinstanz der Minister für Handel und Gewerbe. 
Für den Wortlaut dieser Anweisungen lassen sich angesichts der besonderen Ver- 
hältnisse der verschiedenen in Betracht kommenden Unternehmungen nicht im Voraus 
schlechthin bindende Vorschriften aufstellen. Im Allgemeinen wird es genügen, wenn 
die Anweisung dahin lautet, daß die Waarenverkäufer Waaren nur an solche Personen 
abgeben dürfen, die ihnen als Mitglieder des Konsumsvereins, bzw. als Kaufberech- 
tigte der Konsumanstalt persönlich bekannt sind, oder die sich über ihre Eigenschaft als 
Vereinsmitglieder oder Kaufberechtigte oder als Vertreter eines Vereinsmitgliedes oder 
eines Kaufberechtigten durch Beibringung einer näher zu bezeichnenden Legitimation 
answeisen. Einkaufskarten, Erkennungsmarken und Einkaufsbücher werden in der 
Regel als ausreichende Legitimation zu erachten sein, sofern sie von dem Vorstande 
des Konsumsvereins oder der Konsumanstalt auf die Namen der Mitglieder oder 
Kaufberechtigten ausgestellt sind. 
Zu Seite 853 (8§. 54). # 
Mustervorschriften über die dienstliche Stellung des Verbandsrevisors und die 
Ausführung der Revisionen von Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, 24. Mai 
1897 (M. Bl. S. 121).
	        

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