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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nachträge, während des Druckes erschienen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge zu Abschnitt XXXI.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Nachträge zu Abschnitt I.
  • Nachträge zu Abschnitt III.
  • Nachträge zu Abschnitt IV.
  • Nachträge zu Abschnitt V.
  • Nachträge zu Abschnitt VI.
  • Nachträge zu Abschnitt VII.
  • Nachträge zu Abschnitt VIII.
  • Nachträge zu Abschnitt IX.
  • Nachträge zu Abschnitt X.
  • Nachträge zu Abschnitt XIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIV.
  • Nachträge zu Abschnitt XVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXV.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXII.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1542 Nachträge. 
Hinter Dz — Doppelcentner (à 100 kg) ist die Zahl der gehandelten Doppel- 
centner mit bekanntem Preise einzusetzen (vergl. Erläuterung Z2a). 
Hinter M ist die Zahl der Mark einzusetzen, welche sich für die Gesammtmenge, 
deren Postenpreise der Marktkommission bekannt sind, ergeben hat (vergl. Er- 
läuterung Z2a)h. 
Hinter ca (d. h. circa) ist die Anzahl Doppelcentner einzusetzen, welche nach 
überschläglicher Schätzung der Marktkommission an dem Markttage außerdem verkauft 
find, deren Preis aber unbekannt geblieben ist (vergl. Erläuterung 2b). 
4. Für Märkte, an welchen der Handel nicht nach Gewichtseinheiten, sondern 
nach Maßeinheiten geschieht (Hektoliter?), wird das Kaiserliche Statistische Amt auf 
Wunsch der Marktkommission passende Telegrammformulare herstellen lassen und der 
Marktikommission übersenden. Die Umrechnungen auf Gewicht und Gewichtspreise 
wird das Kaiserliche Statistische Amt alsdann selbst vornehmen. 
5. Etwaige erläuternde Bemerkungen (über besonders auffällige Preisnotirungen 
u. dergl.) sind am Schluß in gewöhnlicher Form zu geben. 
Zu Seite 1425. 
Wegen der Mittheilung telegraphischer Marktberichte, vergl. Res. 23. April 1897 
(M. Bl. S. 90). 
Die Instr. 30. Aug. 1887 hat, wenn fie vorschreibt, daß die Fourage in guter 
Qualität zu verabreichen ist, nur den Zweck, verunreinigte und ungesunde Waare 
auszuschließen, nicht aber eine Waare zu verlangen, die bei Eintheilung in die Klassen 
„gut“, „mittel“ und „gering“ zu der ersten Klasse zählt. 
Die Frage, wie die nach §. 6 des Ges. 21. Juni 1887 zahlbare Vergütung er- 
mittelt werden soll, ist dahin entschieden, daß dabei nur die Preisangaben für gute 
Fourage zu Grunde zu legen sind. 
Zur Vermeidung von Preisangaben, welche sich auf auserlesene, beste Waare be- 
ziehen, empfiehlt es sich, in der Anw. 27. Sept. 1893 (M. Bl. S. 249) zur 
Notirung der Preise 2c. und zwar sowohl in der Eingangsbemerkung als auch in 
derjenigen unter 4. des Formulars das Wort „Lebensmittel“ durch „Verpflegungs- 
mittel“ zu ersetzen, damit der daselbst ausgesprochene Grundsatz zweifellos auch auf 
Fourage Anwendung findet, Res. 30. April 1897 (M. Bl. S. 91). 
Zu Seite 1436. 
Bezüglich der bei Herstellung von Acetylen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen, 
vergl. Res. 2. Nov. 1897 (M. Bl. S. 262). Angeschlossen sind dem Res. Be- 
dingungen für die Errichtung von Acetylenfabriken und eine Pol. Vd., betr. die nicht 
fabrikmäßige Herstellung und Verwendung von Acetylen. 
Zu Seite 1473 (Anm. 1). 
Vd. 5. Juni 1897 (R. G. Bl. S. 473) zur Ausf. des Patentges. 7. April 1891: 
§. 1. Im Patentamte wird für die Patentanmeldungen eine weitere Abtheilung 
gebildet, welche die Bezeichnung „Anmeldeabtheilung V“ führt. 
§. 2. Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabtheilung V sowie für 
die Erstattung von Gutachten innerhalb des der Anmeldeabtheilung V zugewiesenen 
Geschäftskreises ist die Beschwerdeabtheilung II zuständig.
	        

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