Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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gentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
  
In betiehen durch alle Postanstalten und HLuchhandlungen. 
  
  
XXXIV. Jahrgang. Berlin, Donnerstag, den 1. März 1906. T Nr. 14. 
Inhalt: Zoll= und Steuerwesen: Ausführungsbestimmungen Verschnilmwein-Zollordnung S. 452; 
u dem Gesetze, betreffend die Wertbestimmung der Ein- Bestimmungen über die Anwendung der vertragsmäßigen 
fuhrscheine im Zollverkehre S. 415: Zollsätze für Gerbstoffauszüge S. 101. 
  
Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. d. M. die nachstehend abgedruckten Ausführungs- 
bestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Wertbestimmung der Einfuhrscheine im Zollverkehre, vom 
12. Februar 1906 genehmigt. 
Berlin, den 24. Februar 1906. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
Ausführungsbestimmungen 
zu " "“ 
dem Gesetze, betreffend die Wertbestimmung der Einfuhrscheine im 
Zollverkehre, vom 12. Februar 1906. 
I. Erfolgt in der Zeit vom 1. März 1906 bis 28. Februar 1907 oder bis 
zu einer etwaigen früheren Außerkraftsetzung des Gesetzes eine Ausfuhr von Roggen, 
Weizen, Spelz, Hafer, Buchweizen und Speisebohnen oder von Müllereierzeugnissen 
aus diesen Fruchtarten aus dem freien Verkehre des Zollgebiets, so sind der Wert- 
bestimmung der Einfuhrscheine im allgemeinen nur die vor dem 1. März 1906 auf 
die genannten Fruchtarten zur Anwendung kommenden vertragsmäßigen Zollsätze zu 
Grunde zu legen. 
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