Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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4. 
Der erste Absatz des § 7 wird wie folgt abgeändert: 
Die Rückzahlung der eingelegten Gelder oder eines Theiles der- 
selben, ingleichen die Zahlung der Zinsen der Einlagen wird Dienstags 
und Sonnabends Nachmittags von 2—4 Uhr im Geschäftslokale der 
Sparkasse geleistet, jedoch ohne Gewähr der speciellen eingelegten Münz- 
sorten. Der Verwaltungsausschuß hat das Recht, abändernde Be- 
stimmungen zu treffen und sind diese öffentlich bekannt zu machen, 
namentlich etwaige weitere Einlagetage zu bestimmen. 
5. 
Im 8§ 8 wird der Absatz 1 wie folgt ergänzt: 
auswärtigen Inhabern auch gegen Einsendung des Buches durch Ueber- 
sendung mit der Post und gilt der Postschein diesem gegenüber als 
Quittung über Empfang der Zusendung. 
Es bleibt vorbehalten, wegen Uebertragbarkeit einer Sparkasse- 
einlage auf eine andere Sparkasse, dafern der Einleger solches beantragt, 
und wegen anderer das gemeinsame Interesse der Sparkasse fördernder 
Einrichtungen weitere Bestimmungen durch Vereinbarung mit andern 
Sparkassen zu treffen. Diese erhalten durch die Genehmigung des 
Sparkassevereins Geltung und sind vom Verwaltungsausschusse öffentlich 
bekannt zu machen. 
6. 
Im § 8 wird am Schlusse als Absatz 4 folgende Bestimmung hinzugefügt: 
Bei gerichtlichen Pfändungen hat daher der Gerichtsvollzieher das 
betreffende Buch zur Eintragung der Pfändung vorzulegen. 
7. 
Hinter & 9 finden als neue §§ 10, 11 und 12 folgende Bestimmungen Platz: 
810. 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und 
kapitalisirten Zinsen gelten folgende Bestimmungen:
	        
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