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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

Einleitung. 
* 
Verwaltung und Verwaltungsrecht.) 
Staatsverfassung ist die Organisation der Staatsgewalt. „Verfassung 
ist die Ordnung der Staaten in Bezug auf die Staatsgewalt, in welcher 
Weise sie zu vertheilen ist, wer Träger der Souveränität ist, welchen Zweck der 
einzelne Staat zu verfolgen hat.“:) Das Verfassungsrecht ist demgemäß 
der Inbegriff der Rechtssätze, welche die rechtliche Natur und die Grenzen der 
Staatsgewalt feststellen, welche die Organe der Staatsgewalt und reren 
Funktionen bestimmen und welche das Verhältnis der Obiekte, die der Herrschaft 
des Staats unterworfen sind, zu der Staatsgewalt normiren. In einer engern 
Bereutung bezeichner dagegen Verfassung die Grundordnung des Staats. 
Ihr gehören dann nur die Normen über diejenigen Organe des Staats an, 
welchen ein eignes Recht zur Ausübung staatlicher Funktionen zusteht, d. h. 
welchen das Recht, Organe des Staats zu sein, nicht ohne ihre Zustimmung 
entzogen oder verändert werden kann. ) Da die Verfassung nicht bloß die 
Bildung dieser höchsten Organe der Staatsgewalt, sondern auch deren Funk- 
tionen umfaßt, so entfalten sich auch in der Verfassung die Kräfte des Staats 
und vollzieht sich auch in ihr die Entwickelung des staatlichen Lebens. 
  
1) Lgl. Hofsmann, ÜUber Begriff, Inhalt und Bedeutung des positiven Staatsverwal- 
tungsrechts. Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft I. 191 u. ff.; Ullbrich, Rechts- 
begrif der Verwaltung, in der Zeitschrift für das Privat, und öffentliche Recht IX., 1 u. fl.; 
v. Stengel, Begriff, Umsang und System des Verwaltungserechts, Zeitschrift f. die ges. Staats- 
wissenschaft XXXVIII, 220 u. f..; G. Mever, Verwaltungsrecht. S. 1 u. ff., 57 u. ff. 
2) Aristoteles. Politik VI (IV) c. 1. 
3. In der Litteratur werden die Ausdrücke Verfassung und Verfassungsrecht bald in weiterem, 
balk in engerem Sinne genommen. Meist wird der Begriff in den Lehrbüchern des Staaterechts in 
ziemlich willkürlicher Weise abgegrenzt, je nachdem die Verfasser in größerem oder geringerem Um- 
song in dem Stacts. oder Versassungsrecht auch die Rechtssätze über die Ausübung der Staatsgewalt 
zur Darstellung bringen wollen. Die Controverse, ob das Staatsrecht nur in dem Sinne von Ver- 
sassungerecht zu gebrauchen oder aber als ein Verfassungs= und Verwaltungsrecht umfassender Be- 
griff zu nehmen sei, läust auf einen Wonstreit hinaus. 
öning. Verwaltungorecht. 1
	        

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