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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

806 III. Die Verwaltungsrechtspflege. 
V. Bnuständigkeit der Verwaltnngsgeritchte. 
1) Sachliche Zuständigkeit. 
205. 
a) Allgemeine Grundsätze. 
Die Verwaltungsgerichte haben die Funktion, die objektive Rechtsord- 
nung in dem Gebiete der Verwaltung aufrecht zu erhalten durch Fest- 
stellung der subjektiven Rechte, deren Verletzung oder Bestreitung in einer 
Verwaltungsklage behauptet wird. Aber nur in Württemberg hat die 
Gesetzgebung der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine das gesammte Gebiet des 
Verwaltungsrechts umfassende Ausdehnung gegeben und den allgemeinen 
Grundsatz aufgestellt, daß, abgesehen von wenigen Ausnahmen, in dem Ver- 
waltungsstreitverfahren Klage gegen jede Verfügung der Verwaltungsorgane, 
die für eine Verletzung des subjektiven öffentlichen Rechts erachtet wird, er- 
hoben werden kann. Doch unterscheidet auch das Württembergische 
Recht zwei Kategorien von Verwaltungsstreitsachen. Für die eine Kategorie, 
die sog. Parteistreitigkeiten, bilden die Kreisregierungen die erste, der 
Verwaltungsgerichtshof die zweite und letzte Instanz. Die zu ihr gehörigen 
Verwaltungsstreitsachen werden von dem Gesetz, Art. 10 namentlich aufgeführt. 
Es sind insbesondere solche, in welchen der Kläger gegen eine Verfügung eines 
Kommunalverbands Klage erhebt, ferner Kompetenzstreitigkeiten von Kom- 
munalverbänden untereinander, endlich solche Streitsachen, in welchen die 
Klage nicht gegen die Behörde, die die Verfügung erlassen, sondern gegen die 
Mitverpflichteten oder Berechtigten zu richten ist. 1) In allen anderen Verwal- 
tungsstreitsachen, sofern sie nicht überhaupt von der Zuständigkeit der Verwal- 
tungsgerichte ausgeschlossen sind,?) kann die Verwaltungsklage (oder nach 
Württembergischen Sprachgebrauch die Beschwerde) erhoben werden, jedoch 
nur dann, wenn die Angelegenheit innerhalb des Instanzenzugs der Verwal- 
tungsbehörden auf dem Wege der Beschwerde zum Austrag gebracht ist., Dann 
  
1) Siehe oben S. 7090 u. f. 
2) Richt zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehören nach dem Ges. v. 1876. Art. 2 
und 15 namentlich: 1) alle Sachen, die vor die ordentlichen Gerichte gehören; 2) Streitsachen in 
betreff der Ausübung des Wahlrechts und der Wählbarkeit für den Landtag, über welche der Landtag 
zu entscheiden hat Ges. v. 26. März 1868. Art. 4, 8. 22); 3) Streikigkeiten in betreff der Ge- 
meindewahlen, über welche die Kreisregierung endgültig zu entscheiden hat (Ges. v. 6. Juli 1849, 
Art. 9, 12. 14); 4, Beschwerden über das Verfahren bei Steuereinschäßungen und die Höhe der 
Steueranschläge, welche endgültig von dem Fimanzministerium entschieden werden (Ges. v. 28. April 
1873) ; 5) Beschwerden gegen Verfügungen der Forstbehörden über Verletzung des Ges. v. 16. Aug. 
1975 in betreff der Bewirthschaftung der Waldungen und Gemeinden, für welche die letzte Instanz 
das Ministerium des Innern ist (Art. 13). — Einige weitere Ausnahmen siehe bei Hobl 
S. 147 u. f. 
3) In der Regel kann die Verwaltungsklage also nur erhoben werden gegen eine von einem 
Ministerium erlassene Verfügung oder Entscheidung. Hiervon betteht jedoch eine Ausnahme. Da 
man davon ausging, daß die RGew O. in § 20 und 21 nur zwei Instanzen gestatte, so bestimmte 
das Ges. von 1876. Art. 14, daß gegen Verfügungen einer Kreisregierung, durch welche die Zu-
	        

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