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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

8 Einleitung. 
verwaltung, die Wegeverwaltung, die Thätigkeit des Staats für den Ver- 
kehr u. s. w. der Polizei zuzurechnen. Auch nicht alle Maßregeln, die der 
Staat ergreift, um Gefahren vorzubeugen, z. B. Uferschutzbauten, gehören 
der Polizei an. Mit dem ihm eignen richtigen Blick hat zuerst Bluntschli 
das charakteristische Moment, das die heutige Auffassung mit der Polizei ver- 
bindet, erkannt. „Die obrigkeitliche Sorge (auf dem Gebiet der innern Ver- 
waltung) als befehlende und verbietende, als eingreifend wirksame Staats- 
gewalt ist die Aufgabe und das Wesen der Polizei. Sie ist in ganz besonderem 
Sinne Gewalt.“1) Mit anderen Worten: Polzzei ist die Thätigkeit der 
Staatsgewalt auf dem Gebiete der Innern Verwaltung, sofern dieselbe mit 
einem Zwang gegen Personen verbunden ist. Die Polizei ist nicht ein beson- 
deres Gebiet der Innern Verwaltung, sondern sie ist ein Mittel, das auf 
allen Gebieten der Verwaltung zur Anwendung kommen kann. Polizei ist 
eine Funktion der Verwaltung, deren rechtliche Voraussetzungen und Inhalt, 
wie deren rechtliche Formen später des Näheren darzustellen sein werden. 
Von der Polizei in dieser allgemeinen Bedeutung des Wortes, in dexsie 
die Zwangsgewalt auf dem Gebiete der innern Verwaltung bezeichnet, sind 
zu unterscheiden die Sicherheitspolizei und die gerichtliche Polizei. Die Sicher- 
heitspolizei bezeichnet einen besonderen Zweig der inneren Verwaltung, dessen 
Begriff und Recht später zu erörtern sind. )) Die gerichtliche Polizei dagegen 
gehört nicht der innern Verwaltung an, sondern der Rechtspflege. Die 
gerichtliche Polizei ist die Thätigkeit der staatlichen Organe, die gerichtet ist 
auf Nachforschung der begangenen strafbaren Handlungen und Feststellung, 
bez. Festnahme des Thäters. Wie sie ihrem Wesen nach der Justiz angehört, 
so wird sie auch geleitet von gerichtlichen Behörden, der Staatsanwaltschaft, 
wenn auch vielfach die Organe der innern Verwaltung die Funktionen der 
gerichtlichen Polizei auszuüben haben. Das Recht der gerichtlichen Polizei 
gehört nicht dem Verwaltungsrecht, sondern dem Strafprozeßrecht an. 
§5 3. 
Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte. 
Subiektive Rechte oder Rechte im subjektiven Sinne sind die Befugnisse, 
welche einer Person dem objektiven Rechte (den Rechtsnormen, nach zustehen. 
1) Allgemeines Staatsrecht (1. Aufl. 1851) S. 457. 
2) Diese Auffassung der Polizei beginnt nach und nach auch in der Litteratur als richtig an. 
erkannt zu werden. Nachdem L. von Stein sie aufsgenommen und mit großer Cnergie vertheidigt 
hat (Verwaltungslehre 1 I1. Aufl. 18651] S. 201), ist derselbe später allerdings wieder zu der 
älleren Ansicht zurückgekehrt. In der 2. Aufl. (1869) I. 320 bestimmt er die Polizei „als die Zwangs. 
gewalt, deren Zweck die Sicherung gegen eine Gefährdung von Personen und Eigenthum ist“, und 
in dem Handbuch der Verwaltungslehre (2. Aufl. 1876) S. 97 als „die Gesammtheit von Ord- 
nungen und Bestimmungen, durch welche die Sicherheit der äußern Existenz vor Gefahren hergestellt 
wird.“ — Vgl. auch Schulze, Prenß. Staatsrecht II. 523 u. ff.; Deutsches Staatsrecht 
S. 449P u. f.; Rosin, Polizeiverordnungsrecht in Preußen S. 76 u. f. 
3) Siehe Buch II, Kapitel II. 
 
	        

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