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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts. 21 
in die dasselbe gegliedert ist. Noch mehr als in der Verfassung des Staats 
tritt in der Staatsverwaltung diese Gleichheit der Grundgedanken des Rechts 
hervor. Das Verwaltungsrecht der Einzelstaaten bietet in seinen Einzelheiten 
das Bild einer kaum übersehbaren Mannigfaltigkeit dar. Trotz dieser Mannig- 
faltigkeit zeigen aber die Grundzüge der einzelnen Rechtsinstitute eine merk- 
würdige Gleichheit. Das Verwaltungsrecht ist nicht ein gemeines Recht, 
aber ein nationales gemeinsames Recht. Diese Gemeinsamkeit ist durch die 
Verschiedenheit der einzelnen Staaten in Bezug auf ihren Umfang und ihre 
politische Macht zwar mannigfach gehindert, nicht selten aber auch gefördert 
worden. Die Fortbildung, welche das Verwaltungsrecht in dem einen Staate 
erfuhr, hat auf die anderen Staaten hinübergewirkt und dort ein Fort- 
schreiten in derselben Richtung bewirkt. 
Die kleineren Staaten haben sich naturgemäß auch in ihrem Verwal- 
tungsrecht an die größeren angelehnt und deren Recht, soweit dies bei der 
Verschiedenheit der Größe und Bevölkerung möglich war, sich angeeignet. 
So hat ein wechselseitiger Einfluß der Staaten auf einander stattgefunden, 
der, wie er aus der Wirksamkeit des nationalen Geistes hervorgegangen, so 
auch diese Wirksamkeit wieder gesteigert hat. Die Aufgabe der Wissenschaft 
des deutschen Verwaltungsrechts besteht darin, die gemeinsamen Wurzeln 
des Verwaltungsrechts der Einzelstaaten bloß zu legen und nachzuweisen, 
wie aus diesen Wurzeln sich die Rechtsinstitute entwickelt und gestaltet haben. 
Daraus ergiebt sich, daß die Wissenschaft des Deutschen Verwaltungsrechts 
das partikulare Verwaltungsrecht nicht ersetzen will und kann. Das deutsche 
Verwaltungsrecht hat nicht die Gesammtheit der in den deutschen Staaten 
geltenden Rechtsnormen darzustellen, sondern die einzelnen Rechtsinstitute in 
ihren Grundprinzipien juristisch zu erfassen. Das deutsche Verwaltungsrecht 
hat deshalb auch keineswegs dem Rechte aller deutschen Staaten gleiche Auf- 
merksamkeit zu schenken. Das Verwaltungsrecht der Kleinstaaten kann eine 
allgemeinere Bedeutung nicht in Anspruch nehmen. Dasselbe hat in der 
Regel sich dem Verwaltungsrecht der größeren Staaten aufs engste ange- 
schlossen und bietet nur selten eigenthümliche Institutionen dar, wenn es 
auch in den Einzelheiten den lokalen Bedürfnissen die für größere Verhältnisse 
gegebenen Rechtssätze anzupassen sucht. Im Gegensatz zu einer statistischen Ge- 
setzeskunde darf das deutsche Verwaltungsrecht von dem Verwaltungsrecht der 
Kleinstaaten deshalb absehen. 
§ 6. 
Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts. 
Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts ist eine spärliche, und 
erst in den letzten Jahrzehnten beginnt die Wissenschaft sich eingehender mit 
diesem wichtigen Zweige des öffentlichen Rechts zu beschäftigen. Zwar haben 
schon die Reichspublizisten des vorigen Jahrhunderts einzelne Lehren des Ver-
	        

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