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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

784 III. Die Verwaltungsrechtspflege. 
II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte. 
6 201. 
1) Die Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte. 
I. Herstellung und Schutz der Rechtsordnung und Förderung der 
Kulturentwicklung des Volks sind die höchsten Zwecke des Staats. Hiermit 
sind aber nicht zwei, von einander völlig getrennte Gebiete der Staatsthätig- 
keit bezeichnet. Wie der Staat durch Verwirklichung der Rechtsordnung die 
erste Bedingung für die Kulturentwicklung erfüllt, so ist auch auf dem Ge- 
biete der Verwaltung Herstellung und Schutz der Rechtsordnung eine Auf- 
gabe, deren Durchführung dem Staat um seiner selbst willen obliegt. Die 
Rechtsordnung kann bedroht und verletzt werden sowohl durch die Unter- 
thanen, deren Rechtssphäre durch das objektive Recht abgegrenzt wird, wie 
durch die Organe des Staats, welche ihre amtlichen Funktionen innerhalb 
ihrer gesetzlichen Zuständigkeit nach Maßgabe der bestehenden Rechtsnormen 
auszuführen haben. Der Staat muß deshalb Einrichtungen schaffen, welche 
die Wahrung der Rechtsordnung durch die Unterthanen und durch seine 
eigenen Organe zu sichern und die verletzte Rechtsordnung wieder herzustellen 
bezwecken. Zu diesen Einrichtungen gehören die Gerichte. Aber nicht sie 
allein haben diese Aufgabe zu erfüllen. Gerichte sind Behörden, deren Funk- 
tion darin besteht, subjektive Rechte, die geltend gemacht werden sollen, in 
rechtlich geordnetem Verfahren ausschließlich nach Maßgabe des objektiven 
Rechts festzustellen und deren Verwirklichung zu sichern. In Folge der ge- 
schichtlichen Entwicklung der Deutschen Gerichtsverfassung sind zwei Klassen 
von Gerichten zu unterscheiden, die Gerichte im engeren Sinne des Wortes, 
welche „im Rechtsweg“ die streitige Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts- 
sachen und in Strafsachen auszuüben haben, und die Verwaltungsgerichte. 
Unter den ersteren nehmen wiederum nach der Reichsgesetzgebung eine beson- 
dere Stellung ein die reichsgesetzlich bestellten oder zugelassenen Sonder- 
gerichte.!) Die anderen Gerichte im engeren Sinne des Wortes sind die 
ordentlichen Gerichte. Abgesehen von der Zuständigkeit der Sondergerichte,) 
gehören nach dem Gerichtsverfassungsgesetz 5 13 alle bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten und alle Strafsachen vor die ordentlichen Gerichte, soweit 
nicht durch Reichs= oder Landesrecht Ausnahmen bestimmt sind. Das Landes- 
recht ist jedoch in der Einführung von Ausnahmen insoweit beschränkt, als die 
Reichsgesetzgebung selbst einzelne Kategorien von Rechtssachen den ordent- 
lichen Gerichten zugewiesen hat.3) Andererseits hat aber auch die Reichs- 
1) S. Gerichtsvers Ges. § 14. Einf Ges. zu demselben § 5, 7. 
2, Vgl. hierüber die Kommentare zu § 14 des Gerichtsverf Ges. von Struckmann und Koch, 
CivilprozebO. S. 782 u. f.; Löwe, StrafprozeßO. S. 29 u. ff.; serner Labanr III2, 32 u. f. 
3) Eine Zusammenstellung der betreffenden Bestimmungen der Reichsgesetze giebt Hauser, 
Die Deutsche Gerichtsverf. 1879 (Sep. Abdruck aus der Ztschst. für Reichs- und Landesrecht IV. V) 
S. 56 u. ff.; 65 u. f. « 
 
	        

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