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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

820 III. Die Verwaltungsrechtspflege. 
Endurtheils mit seinen Ausführungen und Anträgen zu hören, zur Einlegung von 
Rechtsmitteln aber nicht befugt. In Wurttemberg (Ges. v. 1876, Art. 20, 68) 
kann in allen Fällen der Beamte, welcher zur Wahrung des öffentlichen Interesses 
verm#ge seiner dienstlichen Obliegenheiten berufen ist, an den Verhandlungen hheil. 
nehmen, sofern nicht das zuständige Ministerium einen besonderen Kommissar hiermit 
beauftragt. Die Aufstellung eines solchen kann auch durch Antrag des Verwaltungs. 
gerichts selbst veranlaßt werden. Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist zur 
Einlegung der Rechtsmittel befugt (Art. 43.. 
2) In Bayern (Ges. v. 1878. Art. 4), Baden (Ges. v. 1863, & 17) und 
Hessen (Ges. v. 11. Jan. 1875, Art. 4) besteht nur bei dem Berwaltungsgerichts- 
hof eine besondere Vertretung des öffenklichen Interesses. Während aber in Baden 
und Hessen von den Ministerien für ihren Geschäftskreis oder für den einzelnen 
Fall hiermit beauftragte Beamte zu bezeichnen sind, ist in Bayern bei dem Ver- 
waltungsgerichtshof eine Staatsanwaltschaft organisirt, welche mit ständigen 
Beamten teinem Oberstaatsanwalt und seinen Gehilfen, V. v. 31. Aug. 1879, 
* 3, 6 besetzt ist. Die Staatsanwaltschaft ist nicht nur mit ihren Ausführungen 
und Anträgen zu hören, sondern sie hat auch für Ergänzung des Sachverhalts und 
des Beweismaterials die erforderlichen Anträge zu stellen (Ges. v. 1878, Art. 41, 42. 
Sie steht unter der Dienstaufssicht des Ministeriums des Innern, hat aber die ihr 
ertheilten Instruktionen eines jeden Ministeriums zu befolgen (Art. 4, 5). 
3) In Preußen kann von dem Vorsitzenden des Kreis= und Bezirksausschusses 
(GVGes. §& 82, 83), in Baden von dem Vorsipenden des Bezirksraths (Ges. v. 
1963, § 13), in Hessen von dem Vorsitzenden des Kreis-- und Provinzialaus- 
schusses (Ges. v. 1874, Art. 67, 111) im öffentlichen Interesse Berufung gegen die 
Entscheidung der Verwaltungsgerichte, deren Vorsitzende sie sind, an die höhere 
Instanz eingelegt werden, sofern die Entscheidung nicht gemäß besonderer geseglicher 
Vorschrift endgültig ist. In Preußen (Ges. F 84) ist die im öffentlichen Inter- 
esse eingelegte Berufung vor dem Bezirksausschuß zu vertreten von einem von dem 
Regierungspräsidenten, vor dem Oberverwaltungsgericht von einem von dem Ressort- 
minister zu bestellenden Kommissar. Das Berufungsgericht hat aber, ehe es in die 
Sache eintritt, die Vorfrage zu entscheiden, ob das öffentliche Interesse die Ein- 
legung der Berufung rechtfertigt. Wird diese Vorfrage verneint, so hat das Be- 
rufungsgericht die Berufung als unstatthaft zurückzuweisen (WGes. & 91). Das 
Rechtsmittel der Revision gegen die von dem Bezirksausschuß in zweiter Instanz 
erlassenen Endurtheile kann von dem Vorsitzenden in öffentlichem Interesse an das 
Oberverwaltungsgericht in demselben Umfang, wie von den Parteien, eingelegt werden. 
Die obenerwähnte Vorfrage ist dann aber nicht zu stellen (LV Ges. F 93). 
VII. Das Verwaltungsstreitverfahren. 7 
6 210. 
1) Leitende Grundsätze. 
I. Das Verwaltungsstreitverfahren hat den Zweck, subjektive öffent- 
liche Rechte in rechtlich geordnetem Verfahren durch gerichtliche Entscheidung 
1) Ausführliche und erschöpfende gesetzliche Bestimmungen für die Ordnung des Verwaltungs- 
 
	        

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