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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

Organisation der Berwaltungsgerichte. 803 
6 204. 
IV. Organisation der Verwaltungsgerichte. 
I. Die Organisation der Verwaltungsgerichte beruht auf dem den 
Deutschen Gesetzgebungen gemeinsamen Grundgedanken, daß nur in der 
obersten Instanz ein ausschließlich mit der Rechtspflege betrautes Gericht 
gebildet werde, während in den unteren Instanzen Verwaltungsbehörden 
in gesetzlich geregeltem Verfahren die Verwaltungsrechtspflege auszuüben 
haben.) 
1. Das Verwaltungsgericht oberster Instanz lin Preußen das Ober- 
verwaltungsgericht, in Bayern, Württemberg und Baden der Ver- 
waltungsgerichtshof, in Hessen das oberste Verwaltungsgericht) besteht 
überall aus Mitglierern, deren Dienstverhältnisse in Bezug auf Versetzung auf 
ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand und Entfernung vom Amt in 
analoger Weise geordnet sind, wie die Dienstverhältnisse der Richter der ordent- 
lichen Gerichte. Der Gerichtshof selbst übt die Disziplinargewalt über seine 
Mitglieder aus.:) Die Mitglieder müssen entweder alle die Befähigung 
zum Richteramt haben ?) oder die eine Hälfte muß die Fähigkeit zur Beklei- 
dung von Richterämtern, die andere die zur Bekleidung von höheren Ver- 
waltungsämtern besitzen, ) oder die Majorität muß zum Richteramte befähigt 
sein.s) In Preußen, Bayern und Baden muß das Amt eines Mit- 
glieds als Hauptamt verliehen werden, mit welchem in Preußen ein 
Nebenamt nur unter denselben Voraussetzungen verbunden werden darf, 
unter denen einem Richter eines ordentlichen Gerichts ein solches übertragen 
werden kann, während in den beiden anderen Staaten die Mitglieder des 
Gerichtshofs Nebenämter in der Verwaltung überhaupt nicht bekleiden 
dürfen.-) In Württemberg und Hessen können die Stellen als Neben- 
  
1) In Preußen hatte das Ges. v. 3. Juli 1875 über die Verfassung der Verwaltungs- 
gerichte auch für die Mittelinstanz besondere Berwaltungsgerichte, die Bezirksverwaltungsgerichte, 
geschafsen. Dieselben sind aber durch das 2 es. v. 1883 wieder beseitigt worden, und an ihre 
Stelle sind die Bezirksausschüsse getreten. — Von den VerwaltungsgerichtenElsaß-Lothringens 
kann hier abgesehen werden, da denselben nur noch eine sehr geringfügige Kompetenz zukommt. Sie 
sind kollegialische Behörden. bestehen aber in erster Instanz (Bezirksrath) aus dem Bezirkspräsi. 
denten und den ihm beigegebenen Räthen, in letzter Instanz (Kaiserlicher Rath: aus dem 
Staotssekretär und zehn durch Kaiserliche Verordnung aus der Zahl der Ministerialräthe ernannten 
Mitgliedern. Ges. v. 30. Dez. 1871. § 8. 13; Ges. v. 4. Juli 1879. F 11. 
2) Preußen. Ges. betreff. die Verfassung der Verwaltungsgerichte, 5 21—26; Bavern, 
Ges. v. 1878, Art. 5. Ges. v. 23. Febr. 1879, Art. 68 u. ff.; Württemberg, Ges. v. 1876. 
Art. 4 (jedoch mit Ausnahme der Mitglieder, die zugleich dem Geheimen Rath angehören); Baden, 
Ges. v. 24. Febr. 1880, Ar. 4; Hessen, Ges. v. 16. April 1879, Art. I1. 
3) Bayern. Ges. v. 1878, Art. 3; Baden, Ges. v. 1880, Art. 1. 
14) Preußen. Ges. v. 1875, § 17; Hessen, Art. II.e 
. 5) In Würt temberg. Art. 3, müssen der Präsident und die Hälfte der Mitglieder zum 
Richteramt besähigt sein dies bezieht sich auch auf die Besetzung des Gerichtshofs im einzelnen 
Fall). In betreff der anderen Mitglieder besteht keine Fesetzliche Vorschrift. 
6) Preußen, 5 19. 88; Bayern, Art. 2: Baden. Art. 2.
	        

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