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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

2. Die Sicherheitspolizei. 259 
Abschnitt II. 
Die Sicherheitspolezzei. 
9 57. 
Einleitung. 
Polizei ist die staatliche Zwangsgewalt, sofern sie zu den Zwecken der 
inneren Verwaltung gehandhabt wird. Auf allen Gebieten der inneren Ver- 
waltung gelangt sie zur Anwendung, um die staatlichen Gebote und Verbote 
zur Durchführung zu bringen und die Rechtsordnung vor Gefährdung und 
Verletzung zu schützen. Das Verwaltungsrecht giebt den Verwaltungs- 
organen die Befugnis, die persönliche Freiheit der Unterthanen zu beschränken. 
und grenzt das rechtlich geschützte Gebiet der persönlichen Freiheit der Ein- 
zelnen gegenüber der Polizeigewalt ab. Die Rechtssätze, welche für die 
innere Verwaltung auf den einzelnen Gebieten ihrer Thätigkeit erlassen sind, 
bestimmen die Voraussetzungen und Formen der Ausübung der Polizeigewalt 
gegenüber denjenigen Bethätigungen der persönlichen Freiheit, welche sich 
auf diese einzelnen Gebiete der inneren Verwaltung beziehen. Soweit die 
polizeiliche Thätigkeit den Zweck verfolgt, die Rechtsordnung gegen Ver- 
letzungen und Störungen zu schützen und die Fortsetzung rechtswidriger Hand- 
lungen zu beseitigen, soweit — mit anderen Worten — Herstellung und 
Aufrechthaltung der Rechtssicherheit ihre Aufgabe ist, wird sie als 
Sicherheitspolizei bezeichnet. Diese Aufgabe bildet aber nicht einen 
besonderen Zweig der inneren Verwaltung, so wenig wie die Polizei über- 
haupt. Vielmehr hat die innere Verwaltung auf allen Gebieten ihrer Thätig- 
keit auch die Aufgabe, die Rechtsordnung, wie sie in den Gesetzen vorgezeichnet 
ist, vor Störungen und Verletzungen zu schützen. Die Normen für die 
Thätigkeit, die sie zu diesem Zwecke zu entfalten hat, sind deshalb auch 
in den folgenden Abschnitten darzulegen. Doch giebt es Arten der Bethäti- 
gung der persönlichen Freiheit, durch welche nicht bloß ein bestimmtes 
Interesse der inneren Verwaltung gefährdet, sondern durch welche in einer 
im voraus nicht zu bestimmenden Weise die Rechtsordnung gefährdet und 
verletzt werden kann. Wegen dieser Unbestimmtheit der Gefährdung, die 
sich nicht im voraus in ihrer Richtung in einem Rechtssatz bestimmen 
läßt, sind die Voraussetzungen und Formen für die Handhabung der Polizei- 
gewalt ihnen gegenüber durch allgemeine Gesetze normirt. Gerade die Un- 
bestimmtheit der Gefährdung, welche durch diese Bethätigungen der perfön- 
lichen Freiheit verursacht werden kann, ist es aber auch, welche eine feste 
Begrenzung des Rechts der Polizeigewalt nothwendig macht, um die persön- 
liche Freiheit gegen polizeiliche Willkür zu schützen. Die allgemeinen Grund- 
17
	        

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